11.03.2009 - 11:46 - Gesundheit & Medizin
Herbe Kritik vom Medizinethiker Heffels - „Trivialisierung“ der Diskussion um Patientenverfügung?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
An welche Adresse der Vorwurf der „Trivialisierung“ einer gewichtigen Debatte des Kölner Ethikers Prof. Dr. Wolfgang M. Heffels von der Katholischen Hochschule NRW auch immer gerichtet sein mag, offenbart dieser doch letztlich das Kernproblem in der bisherige Debatte um die Patientenverfügung:
Gegenwartsethiker schwingen sich auf, ihre spezifische Philosophie vom Wert des Selbstbestimmungsrechts und damit dem schriftlich fixierten Willen kunstvoll zu entfalten und damit wird schlicht und ergreifend die zwingend gebotene Verfassungsinterpretation als eine Alltagsphilosophie verstanden, in der das zentrale Freiheitsrecht vollständig seiner Bestimmung und Inhalte „beraubt“ wird. In der Tat ist eine zunehmende Trivialisierung in der Debatte zu beobachten, kommen doch die Philosophen und so manche Ethiker scheinbar ganz ohne eine fundierte Exegese der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aus.
Die logische Folge besteht dann in der nicht haltbaren und im Übrigen scharf zu kritisierende These des Kölner Ethikers, dass die juristische Diskussion „am Kern des Problems“ vorbeiführe und von den Praktikern nicht mehr nachvollziehbar sei. Hier ist zu differenzieren zwischen der Notwendigkeit, für mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Praxis zu sorgen und einem intraprofessionellen Dialog, in dem die Rechtswissenschaftler mit Blick auf die mit der Patientenverfügung gebotenen Fragen eine rechtswissenschaftlich geforderte dogmatische Diskussion führen.
Da kann es natürlich sein, dass der eine oder andere ein wenig in der Diskussion mit der Fülle grundrechts(theoretischer) Sichtweisen überfordern zu sein scheint – aber mit Verlaub: die Rechtswissenschaftler identifizieren ebenso wie die Ethiker ihre Problemfelder zunächst im intraprofessionellen Bereich und da wird es wohl wenig zielführend sein, wenn die Rechtswissenschaftler ihren Horizont an dem der Ethiker – gleich welcher Konfession – in einem säkularem Verfassungsstaat ausrichten, geschweige denn hierauf „verpflichtet werden“. Rechtswissenschaft – und hier allen voran die Verfassungsrechtswissenschaft -bedeutet ein stückweit mehr als das Ansinnen, gelegentlich einen Blick in die berühmte Glaskugel zu werfen!
Die These des Kölner Ethikers ist unhaltbar und dürfte insofern geradezu paradigmatisch beredtes Zeugnis für die von ihm selbst gerügte „Trivialisierung“ geben.
Wir nehmen dieses Statement zum Anlass, diesbezüglich einen weiteren Blog im Web zu etablieren, weil durchaus die Befürchtung ansteht, dass der „Glaubenskampf“ um das selbstverständliche Selbstbestimmungsrecht mit unverminderter Härte weiter geführt wird.
Mehr dazu im BLOG >>> “Patientenverfügung und Patientenautonomie – Über den mündigen Patienten“ >>> patientenverfuegung-patientenautonomie.iqb-info.de/
Lutz Barth, 11.03.09
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Gegenwartsethiker schwingen sich auf, ihre spezifische Philosophie vom Wert des Selbstbestimmungsrechts und damit dem schriftlich fixierten Willen kunstvoll zu entfalten und damit wird schlicht und ergreifend die zwingend gebotene Verfassungsinterpretation als eine Alltagsphilosophie verstanden, in der das zentrale Freiheitsrecht vollständig seiner Bestimmung und Inhalte „beraubt“ wird. In der Tat ist eine zunehmende Trivialisierung in der Debatte zu beobachten, kommen doch die Philosophen und so manche Ethiker scheinbar ganz ohne eine fundierte Exegese der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen aus.
Die logische Folge besteht dann in der nicht haltbaren und im Übrigen scharf zu kritisierende These des Kölner Ethikers, dass die juristische Diskussion „am Kern des Problems“ vorbeiführe und von den Praktikern nicht mehr nachvollziehbar sei. Hier ist zu differenzieren zwischen der Notwendigkeit, für mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Praxis zu sorgen und einem intraprofessionellen Dialog, in dem die Rechtswissenschaftler mit Blick auf die mit der Patientenverfügung gebotenen Fragen eine rechtswissenschaftlich geforderte dogmatische Diskussion führen.
Da kann es natürlich sein, dass der eine oder andere ein wenig in der Diskussion mit der Fülle grundrechts(theoretischer) Sichtweisen überfordern zu sein scheint – aber mit Verlaub: die Rechtswissenschaftler identifizieren ebenso wie die Ethiker ihre Problemfelder zunächst im intraprofessionellen Bereich und da wird es wohl wenig zielführend sein, wenn die Rechtswissenschaftler ihren Horizont an dem der Ethiker – gleich welcher Konfession – in einem säkularem Verfassungsstaat ausrichten, geschweige denn hierauf „verpflichtet werden“. Rechtswissenschaft – und hier allen voran die Verfassungsrechtswissenschaft -bedeutet ein stückweit mehr als das Ansinnen, gelegentlich einen Blick in die berühmte Glaskugel zu werfen!
Die These des Kölner Ethikers ist unhaltbar und dürfte insofern geradezu paradigmatisch beredtes Zeugnis für die von ihm selbst gerügte „Trivialisierung“ geben.
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Lutz Barth, 11.03.09
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