03.03.2009 - 10:22 - Politik, Recht & Gesellschaft
Sachmittel - Arbeitgeber muss Betriebsrat laut LAG Berlin-Brandenburg "regelmäßig" Internetzugang einräumen
Pressemitteilung von: PersonalPraxis24.de
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Denn laut der Entscheidung der 17. Kammer vom 09.07.2008 ist ein Internet-Zugang eine "allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle", die "regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen" sei. Welche konkreten Aufgaben die Arbeitnehmervertreter im Netz wahrnehmen, sei "ohne Belang". Die Richter widersprachen mit ihrem Beschluss der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), derzufolge ein Betriebsrat "nicht stets einen Anspruch darauf" hat, "dass der Arbeitgeber ihm einen Internetzugang zur Verfügung stellt" (vgl. BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05).
Hintergrund ist der Fall eines Betriebsrates in einer Baumarktkette, der vom Arbeitgeber permanenten Internetzugang mittels Anbindung an das firmenweite Netzwerk verlangte. Dies sei notwendig, um "sich fortlaufend über die geltende Rechtslage" sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorgaben zu informieren, "die in gedruckter Form nicht mehr vorlägen oder nur zu hohen Kosten zu beziehen seien". Der Arbeitgeber verweigerte dies mit Verweis auf den möglichen Missbrauch des Netzzugangs, der zu erheblichen "Störungen durch Viren und Störprogrammen" führen könne. Außerdem seien zusätzliche Kosten zu erwarten. Dem folgten die Richter nicht.
In ihrer Begründung heißt es, das Internet biete dem Betriebsrat "die Möglichkeit, seine Aufgaben effizient und kompetent zu verfolgen und so für eine qualifizierte Verwirklichung der Betriebsverfassung Sorge zu tragen". Denn das Netz sei eine Informationsquelle, "die an Aktualität und Vielseitigkeit nicht zu überbieten ist". Die Arbeitnehmervertretung können damit – wie auch das BAG in einer Entscheidung vom 03.09.2003 (7 ABR 8/03) eingeräumt habe – zielgerichtet und kostensparend arbeiten "ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein".
Im Übrigen, so die Richter weiter, sei der Verweis auf zu erwartende höhere Sachmittelausgaben wenig stichhaltig, da dem Unternehmen "weder durch das Freischalten des Internets für den Betriebsrat noch durch die spätere Nutzung des Internets" nennenswerte Zusatzkosten entstünden.
Schließlich verwarf das Gericht auch den Einwand, der Netzzugang könne missbraucht werden: Zunächst müsse von einem sachgemäßen Gebrauch ausgegangen werden, da ansonsten mit diesem Argument "jede Informations- und Kommunikationstechnik verweigert" werden könnte, "weil stets die Möglichkeit der missbräuchlichen Nutzung besteht".
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 (Az.: 17 TaBV 607/08).
Da der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt hat (Az.: 7 ABR 79/08), ist der Beschluss (noch) nicht rechtskräftig.
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Den Volltext des Beschlusses finden unter www.personalpraxis24.de/wissenspool/?query=17+TaBV+607%2F...
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