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"kick-backs" bei geschlossenen Fonds sind offen zu legen - Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte erheblich

16.02.200911:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: "kick-backs" bei geschlossenen Fonds sind offen zu legen - Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte erheblich

(openPR) Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss (12.02.200, Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks" oder Innenprovisionen) offen legen müssen.

Der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, hatte eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.

Der BGH entschied nun zugunsten des Anlegers und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück. Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen. Dass sie deshalb ein besonders hohes finanzielles Interesse an dem Verkauf hatte, hätte sie laut BGH dem Anleger bei der Beratung mitteilen müssen. Wer sich als objektiver Berater ausgibt, und hintenrum aber hohe Provisionen abkassiert, muss also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen rechnen, wenn er diesen Sachverhalt verschweigt. Die Binsenweisheit "Wessen Brot ich es, dessen Lied ich sing!" wurde nun endlich Grundlage einer verwertbaren Entscheidung des BGH.
Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, Schiffs- oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt. Anlegeransprüche verjähren erst drei Jahre ab Kenntnis von den Provisionen.
Es ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Anleger von geschlossenen Fonds Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken und sonstigen Anlageberatern ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht.

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