(openPR) Das Landgericht München I, 22. Kammer, macht zahlreichen Anlegern der ARCAP Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. COLUMBUS Immobilien-Fonds VII „Dresden, Berliner Straße“ KG neue Hoffnung. Die unter anderem von Rechtsanwalt Seitz betreuten Anleger haben gegen den Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektierung erhoben. Wie bei zahlreichen anderen Kapitalanlageprodukten wurde auch hier mit mäßigem Erfolg in Ostimmobilien investiert. Die Gesellschaft erwarb eine Immobilie in Dresden, bei der der Freistaat Sachsen Hauptmieter war. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Fonds betrug DM 101.900.000,00. Neben der ausgelobten Rendite wurden die Anleger zudem mit hohen Steuervorteilen geworben. Nach Ansicht des Gerichts müssen diese bei der Feststellung des Schadens berücksichtigt werden. Den darüber hinaus bestehenden Schaden können die Anleger allerdings nach Ansicht der 22. Kammer des LG München I von dem Gründungsgesellschafter ersetzt bekommen. Nach den Darlegungen des Prospekts mussten die Anleger annehmen, es handele sich bei den Ausschüttungen der Gesellschaft um Gewinne. Dagegen war die Gesellschaft wegen der hohen Verlustzuweisungen von Beginn an unterbilanziert und konnte zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Gewinne erzielen. Vielmehr waren diese „Ausschüttungen“ für die Anleger lediglich Entnahmen aus ihrem eingezahlten Kapital. Damit lebt ihre Haftung anteilig wieder auf. Notfalls müssen die Anleger mit einer entsprechenden Rückforderung rechnen. Das geht nach Ansicht des Gerichts so nicht aus den Emissionsunterlagen hervor. Nun gilt es zu prüfen, inwiefern diese Urteile auf andere Fälle übertragbar sind. Der Fall, dass den Anlegern Ausschüttungen als Gewinne verkauft werden, die aber planmäßig nur Entnahmen sein konnten, ist bei dieser Fondskonstruktion weit verbreitet.

















