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Rechtsstaatswidriges Verbot des Buches der Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen zum Fall "Pascal"

29.01.200911:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Saarbrücker Zeitung meldet:

Das Landgericht Hamburg hat der Deutschen Verlagsanstalt (DVA) die Verbreitung von Passagen eines Buches der "Spiegel"-Reporterin Gisela Friedrichsen zum Fall Pascal verboten. Dies berichtet die Saarbrücker Zeitung (Mittwoch-Ausgabe). Wie die DVA dem Blatt bestätigte, geht es dabei um Aussagen eines in den Medien als Kevin bezeichneten Jungen, der die inzwischen vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs freigesprochenen Angeklagten schwer belastet hatte. Die Anklage im Strafverfahren stützte sich weitgehend auf diese Aussagen, die in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen wurden und Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in Presse und Fernsehen waren. Die DVA will dem Blatt zufolge Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Hamburger Gerichts einlegen, da sie alle bisher bekannten Grundsätze der zulässigen Gerichtsberichterstattung missachte. Friedrichsen vertritt in dem Buch mit dem Titel "Im Zweifel gegen die Angeklagten" die Ansicht, dass die Angeklagten von vorneherein zu Unrecht beschuldigt worden seien.

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. erklärt ausdrücklich das Unverständnis für die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg. Letztlich würde die Konsequenz aus dieser Entscheidung sein, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit auf unerträgliche Weise eingeschränkt wird. Einer der Verteidiger in dem besagten Verfahren, Rechtsanwalt Walter Teusch aus Saarbrücken, hat der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. gegenüber nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Buchautorin Gisela Friedrichsen ausschließlich Informationen verwertet hat, die Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung geworden sind, so dass diese Entscheidung einem Verbot gleich käme, darüber zu sprechen, was man als Zuschauer eines öffentlichen Verfahrens erfahren hat.

Solchen Bestrebungen ist mit aller Energie entgegenzutreten, weil diese Intention zwar in eine andere aber nicht in diese Zeit passt.

Hier geht es nicht um den Persönlichkeitsschutz eines vermeintlichen Opfers von Straftaten sondern ausschließlich um das rechtsstaatswidrige Verbieten der Verwertung von Informationen, die in öffentlicher Hauptverhandlung gewonnen wurden.

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