(openPR) Am 28. Januar 2009 findet im Bundestag eine Anhörung zum Thema "Unerlaubte Telefonwerbung" statt.
Der Bereich der unlauteren Werbung über Telefon verzeichnet in den letzten Jahren einen kontinuierlichen Anstieg.
Dies kommt nicht von ungefähr. Die Möglichkeiten des Verbrauchers, sich gegen unlautere Telefonwerbung zu wehren, sind vor allem durch die Tatsache begrenzt, dass die betreffenden Unternehmen in aller Regel mit Rufnummernunterdrückung anrufen, und schon deshalb wettbewerbsrechtliche Sanktionen kaum durchsetzbar sind.
Eng einhergehend mit den Auswüchsen unlauterer Telefonwerbung ist jedoch auch der illegale Datenhandel. Beide Probleme sind eng miteinander verzahnt und sollten daher gleichzeitig angegangen werden.
Der Antispam e.V. hat dem Rechtsausschuß des Bundestages dazu die nachstehend aufgeführten Vorschläge unterbreitet:
Eine Erlaubnis zur Weitergabe persönlicher Daten von Privatverbrauchern sollte nur noch in Form einer einheitlich standardisierten Datenschutzbelehrung gültig sein
Es sollte ein vollständiges Verbot der Kopplung der Einwilligung zum Datenhandel mit einer bezogenen Leistung gelten.
Den Meldebehörden sollte die Weitergabe persönlicher Daten zu Marketingzwecken untersagt werden.
Für alle telefonisch geschlossenen Verträge, aus denen eine langfristige Bindung resultiert, insbesondere für:
* Zeitschriften-Abonnements
* Lotterie-/Gewinnspiel-Vermittlungen
* Versicherungen
* Stromverträge
* Telekommunikationsverträge
sollte eine Vertragsbestätigung in Schriftform vorgeschrieben werden.
Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht sollte auch für Zeitschriften-Abonnements gelten.
Man beobachtet bei unlauter arbeitenden Unternehmen sehr häufig die Praxis, dass dem Verbraucher niemals eine ladungsfähige Anschrift des Firmensitzes mitgeteilt wird. Dies gilt insbesondere bei Verkäufen auf sogenannten „Kaffeefahrten“, aber auch bei unseriösen Abzock-Modellen im Internet. Auf diese Weise wird leider oft erfolgreich das Widerrufsrecht sabotiert bzw. Regressforderungen verhindert.
Es widerspricht schon dem Geist des bürgerlichen Rechts, dass ein Vertrag mit einem Geschäftspartner gültig sein soll, der seine ladungsfähige Anschrift nicht offenbaren mag.
Daher sollte gelten:
Wird einem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft die ladungsfähige Anschrift seines Vertragspartners weder in einer schriftlichen Widerrufsbelehrung noch in einer Vertragsausfertigung bekanntgegeben, so ist der Vertrag als nichtig zu betrachten, und es besteht keine Zahlungspflicht.
Eine Einladung zu Verkaufsfahrten bzw. Wanderlagern ohne Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift des Veranstalters sollte als unlauterer Wettbewerb gelten.
Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer bzw. mit gefälschter VOIP-Kennung sollten im UWG explizit als unlauter eingestuft werden.
Die Strafen bei Zuwiderhandlung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sollten drastisch
verschärft werden.








