16.01.2009 - 08:10 - Politik, Recht & Gesellschaft
Neben Kinderpornographie nun auch Jugendpornographie nach § 184c strafbar - Erste Fragen an den Rechtsanwalt
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Nach dem neu in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügten § 184c wird von nun an mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft, wer unter anderem jugendpornographische Schriften verbreitet, es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen oder es schlicht unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen.
Mache ich mich als Jugendlicher oder Jugendliche strafbar, wenn ich ein Foto gemacht habe, das meine Freundin oder meinen Freund bei intimen Handlungen zeigt? Nein - für diesen Fall sieht die neue Strafvorschrift des § 184c StGB eine Einschränkung vor. Allerdings muss das Foto mit der Einwilligung der darauf abgebildeten Person entstanden sein und der Hersteller des Fotos darf nicht über 18 Jahre alt gewesen sein, als er das Foto gemacht hat.
Darf ich dieses Foto an jemanden weitergeben? Nein, denn dann würde nach dem Gesetzeswortlaut nämlich ein strafbares „einem anderen den Besitz verschaffen“ oder gar ein „Verbreiten“ vorliegen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mir im Internet solche Fotos ansehe oder solche Fotos produziere? Unter Umständen ja! Hier begibt der Internet-Surfer sich auf dünnes Eis. Wenn es sich dabei um Filme mit sogenannten „Scheinminderjährigen“ (= Erwachsene, die als Minderjährige dargestellt werden) handelt, macht man sich nach dem neuen Gesetzeswortlaut strafbar, da das neue Strafgesetz nicht fordert, dass die beteiligten Personen auch tatsächlich minderjährig sind. Es reicht, wenn sie – wie auch bei der Kinderpornographie – auf den Betrachter wie Minderjährige wirken. Besondere Vorsicht sollten daher ab jetzt gewerbliche Produzenten an den Tag legen, da der neue § 184c StGB bei gewerbsmäßigem Handeln eine Mindeststrafe von 3 Monaten Haft und keine Geldstrafe mehr vorsieht.
Mache ich mich als Jugendlicher oder Jungendliche strafbar, wenn ich ein Video von mir im Internet einstelle? Je nach Inhalt des Videos - ja! Nach dem neuen Gesetzeswortlaut liegt dann ein sogenanntes „Verbreiten“ von Jugendpornographie vor.
Fazit ist: Die neue Strafvorschrift des § 184c StGB (Jugendpornographie) wirft ihrem Wortlaut nach völlig neue Strafbarkeiten auf. Wie die Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) mit dem neuen Gesetzeswortlaut umgehen wird, bleibt allerdings noch abzuwarten. Dem Autor sind in seiner bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Bereichen Strafrecht und Strafverteidigung bislang wegen des Vorwurfs Jugendpornographie noch keine Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellungen von Computern begegnet.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt Strafrecht & Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
www.strafrecht-strafverteidigung-amann.de
Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher von Ihren Standorten in Darmstadt und Frankfurt/M. aus neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig.
Mache ich mich als Jugendlicher oder Jugendliche strafbar, wenn ich ein Foto gemacht habe, das meine Freundin oder meinen Freund bei intimen Handlungen zeigt? Nein - für diesen Fall sieht die neue Strafvorschrift des § 184c StGB eine Einschränkung vor. Allerdings muss das Foto mit der Einwilligung der darauf abgebildeten Person entstanden sein und der Hersteller des Fotos darf nicht über 18 Jahre alt gewesen sein, als er das Foto gemacht hat.
Darf ich dieses Foto an jemanden weitergeben? Nein, denn dann würde nach dem Gesetzeswortlaut nämlich ein strafbares „einem anderen den Besitz verschaffen“ oder gar ein „Verbreiten“ vorliegen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mir im Internet solche Fotos ansehe oder solche Fotos produziere? Unter Umständen ja! Hier begibt der Internet-Surfer sich auf dünnes Eis. Wenn es sich dabei um Filme mit sogenannten „Scheinminderjährigen“ (= Erwachsene, die als Minderjährige dargestellt werden) handelt, macht man sich nach dem neuen Gesetzeswortlaut strafbar, da das neue Strafgesetz nicht fordert, dass die beteiligten Personen auch tatsächlich minderjährig sind. Es reicht, wenn sie – wie auch bei der Kinderpornographie – auf den Betrachter wie Minderjährige wirken. Besondere Vorsicht sollten daher ab jetzt gewerbliche Produzenten an den Tag legen, da der neue § 184c StGB bei gewerbsmäßigem Handeln eine Mindeststrafe von 3 Monaten Haft und keine Geldstrafe mehr vorsieht.
Mache ich mich als Jugendlicher oder Jungendliche strafbar, wenn ich ein Video von mir im Internet einstelle? Je nach Inhalt des Videos - ja! Nach dem neuen Gesetzeswortlaut liegt dann ein sogenanntes „Verbreiten“ von Jugendpornographie vor.
Fazit ist: Die neue Strafvorschrift des § 184c StGB (Jugendpornographie) wirft ihrem Wortlaut nach völlig neue Strafbarkeiten auf. Wie die Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) mit dem neuen Gesetzeswortlaut umgehen wird, bleibt allerdings noch abzuwarten. Dem Autor sind in seiner bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Bereichen Strafrecht und Strafverteidigung bislang wegen des Vorwurfs Jugendpornographie noch keine Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen bzw. Sicherstellungen von Computern begegnet.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
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64283 Darmstadt
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