22.12.2008 - 11:58 - Sport
Skilehrer muss für Sicherheit seiner Schützlinge sorgen
Pressemitteilung von: D.A.S. RechtschutzPR Agentur: HartzCommunication
Im Schadensfall haftet Skischule für Versäumnisse ihrer Mitarbeiter
Deutlich mehr als ein Drittel der Deutschen betreiben aktiv Wintersport – vor allem Ski-Kurse für Kinder verzeichnen trotz schwindender Schneesicherheit weiterhin hohen Zulauf. Aber längst nicht alle sind dabei routiniert auf Kufen und Brettern unterwegs. Verunglückt dann ein Teilnehmer während der Ausbildung, berufen sich die Veranstalter meist auf einen verbreiteten Passus ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: den Haftungsausschluss. Können Skischulen sich durch einen entsprechenden Vertragstext tatsächlich von jeglicher Verantwortung gegenüber ihren Schülern befreien?
„Eine Vertragsklausel, welche die Haftung des Veranstalters für Personenschäden ausschließt, ist für die Kursteilnehmer nicht verbindlich“, beruhigt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine völlige Haftungsbefreiung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nämlich ausgeschlossen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt eindeutig, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, seine Haftung für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausschließen kann. Sobald es um Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Leben geht, ist auch für normale Fahrlässigkeit kein Haftungsausschluss mehr möglich. Dies gilt auch für Schadensfälle, die auf das Konto eines Angestellten – etwa des Skilehrers – gehen.
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Skischule beziehungsweise Skilehrer haften insbesondere dann, wenn ein Skilehrer mit ungeübten Skianfängern fahrlässig eine anspruchsvolle Piste befährt, die dem skifahrerischen Können oder der Kondition der Schüler nicht entspricht. Verletzt sich ein Schüler unter diesen Umständen, muss sich der Skilehrer für die Verletzung seiner Pflichten verantworten. Er hat für seine Schüler die Aufsichtspflicht während der Kursdauer. Das bedeutet, dass er insbesondere bei einer Kindergruppe wie jeder Lehrer auch darauf achten muss, dass sich kein Kind von der Gruppe entfernt, es nicht zu Verletzungen durch Balgereien kommt und dass bei Erkrankungen oder Unfällen entsprechend reagiert wird. Passiert trotzdem etwas, ist er nur dann von der Haftung befreit, wenn der Unglücksfall selbst bei sorgfältiger Aufsichtsführung nicht zu verhindern war.
Zusätzlich zur Aufsichtspflicht kommt bei einem Skilehrer noch eine besondere Sorgfaltspflicht, beispielsweise bei der Auswahl eines geeigneten Übungsgeländes. Dazu gehört auch, dass er für die Einübung und Anwendung von Unfall vermeidenden Techniken Sorge tragen muss, etwa durch eine altersgerechte Belehrung über die geltenden FIS-Regeln zum Verhalten auf der Skipiste oder ein gründliches Sturztraining am Beginn des Kurses. Es gibt jedoch Einschränkungen bei der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten eines Skilehrers, denn manche Unfälle lassen sich auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeiden. Und je älter und erwachsener die Kursteilnehmer sind, umso mehr kann von ihnen eigenverantwortliches Handeln verlangt werden. Handelt ein erwachsener Skischüler nach ausreichender Instruktion entgegen den Anweisungen des Skilehrers und verletzt sich, liegt keine Pflichtverletzung des Lehrers vor.
Sicherheit geht vor
Generell gilt, dass die Pflicht zum Schutz der Kursteilnehmer in einem gewissen Verhältnis zu deren Erfahrungen und Fähigkeiten stehen muss: Je jünger und unerfahrener die Kursteilnehmer, desto höher ist automatisch die Verpflichtung des Skilehrers zu deren Schutz. In Ländern wie Österreich oder Italien gibt es spezielle gesetzliche Regelungen über die diesbezüglichen Pflichten von Skilehrern. In Deutschland kommt das Haftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, nach dem ein Geschädigter Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben kann.
Lehrer nur Erfüllungsgehilfe
Kommt der Skilehrer seiner Verantwortung nicht in vollem Umfang nach und geschieht während des Kurses ein Unglück, so ist er dennoch nicht die richtige Adresse für die Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten. Wie der Skischüler steht auch der Lehrer im Regelfall zur Skischule in einem Vertragsverhältnis. „Der Skilehrer ist daher nur ein so genannter Erfüllungsgehilfe der Skischule“, erklärt die D.A.S. Juristin. „Damit muss die Skischule für das Verschulden ihres Mitarbeiters einstehen und kann den Skilehrer sogar in Regress nehmen.“ Anders sieht es aus, wenn es sich um einen strafrechtlich relevanten Tatbestand handelt, etwa weil der Skilehrer einen Schützling in böser Absicht auf eine gesperrte Piste geschickt hat. Hier kann es zur strafrechtlichen Verurteilung des Skilehrers selbst kommen.
Wer und in welchem Umfang im Schadensfall haftbar zu machen ist, lässt sich also immer nur unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen. Unbedingt sollte daher im Schadensfall die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden – auch, um spätere finanzielle Nachteile für die Geschädigten zu vermeiden. Außerdem empfiehlt sich vor dem Skikurs ein Versicherungscheck: Wichtige Versicherungen sind die
(Auslands-)Kranken-, Unfall- und insbesondere die Privathaftpflichtversicherung, bei der sichergestellt sein muss, dass sie tatsächlich auch Skiunfälle einschließt.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 5.252
Kurzfassung:
Skischule muss für verunglückte Kinder haften
AGB-Haftungsausschluss bei Personenschaden nicht wirksam
Ski-Clowns, Zwergerl-Slalom und Ski-Kindergarten: Ein buntes und abwechslungsreiches Kursangebot spricht heute bereits die kleinsten Ski-Anfänger an. Was aber, wenn der Spaß im Pulverschnee mit Tränen und Verletzungen endet, weil der Skilehrer der Herausforderung nicht ganz gerecht wurde? Die meisten Veranstalter versuchen, eine Haftungsverpflichtung für Unfälle ihrer Schützlinge mit einer Klausel im Kleingedruckten auszuhebeln. Ein solcher Haftungsausschluss ist aber zumindest bei Personenschäden unwirksam, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtschutzversicherung: „Eine völlige Haftungsbefreiung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ Das BGH regelt eindeutig, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, seine Haftung für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausschließen kann. Und sobald es um Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Leben geht, ist auch für normale Fahrlässigkeit kein Haftungsausschluss mehr möglich.
In der Regel haftet jedoch nicht der pflichtvergessene Skilehrer selbst: "Wenn dieser zum Beispiel mit ungeübten Skianfängern fahrlässig eine anspruchsvolle Piste befährt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt, ist er nur Erfüllungsgehilfe der Skischule", erklärt die D.A.S. Juristin. Die Skischule muss daher für das Verschulden ihres Mitarbeiters einstehen. Der Skilehrer kann von seinem Arbeitgeber in Regress genommen werden. Hat sein Verhalten jedoch einen strafrechtlichen Hintergrund, etwa weil er einen Schützling in böser Absicht auf eine gesperrte Piste geschickt hat, muss er selbst mit einem Strafverfahren und einer entsprechenden Verurteilung rechnen. In jedem Fall gilt für den Geschädigten: Zur Vermeidung späterer finanzieller Nachteile empfiehlt sich im Schadensfall immer die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts. Zu einem ausreichenden Versicherungsschutz gehört eine (Auslands-)Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Besonders die Haftpflicht sollte daraufhin geprüft werden, ob sie auch Skiunfälle deckt.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 2.173
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
D.A.S. Anne Kronzucker
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Die D.A.S., ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Das 1928 gegründete Unternehmen ist mittlerweile in insgesamt 16 europäischen Ländern vertreten. Seit drei Jahrzehnten betreibt die D.A.S. in Deutschland mit Erfolg auch das Kompositgeschäft und vermittelt damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im Inland, 525,4 Mio EUR im Rechtsschutz im Ausland; auf Schaden- und Unfallversicherungen entfielen 245,2 Mio EUR. Zum Jahresende 2007 waren bei der D.A.S. Gruppe in Deutschland insgesamt 1.531 Personen beschäftigt, davon im Innendienst 1.112, im angestellten Außendienst 419 und 93 Auszubildende. 1.469 Außendienst-Partner der D.A.S. sorgen für Beratung und Service vor Ort. Seit 1997 gehört die D.A.S. zur ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Europa und Deutschland
Deutlich mehr als ein Drittel der Deutschen betreiben aktiv Wintersport – vor allem Ski-Kurse für Kinder verzeichnen trotz schwindender Schneesicherheit weiterhin hohen Zulauf. Aber längst nicht alle sind dabei routiniert auf Kufen und Brettern unterwegs. Verunglückt dann ein Teilnehmer während der Ausbildung, berufen sich die Veranstalter meist auf einen verbreiteten Passus ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: den Haftungsausschluss. Können Skischulen sich durch einen entsprechenden Vertragstext tatsächlich von jeglicher Verantwortung gegenüber ihren Schülern befreien?
„Eine Vertragsklausel, welche die Haftung des Veranstalters für Personenschäden ausschließt, ist für die Kursteilnehmer nicht verbindlich“, beruhigt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine völlige Haftungsbefreiung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nämlich ausgeschlossen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt eindeutig, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, seine Haftung für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausschließen kann. Sobald es um Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Leben geht, ist auch für normale Fahrlässigkeit kein Haftungsausschluss mehr möglich. Dies gilt auch für Schadensfälle, die auf das Konto eines Angestellten – etwa des Skilehrers – gehen.
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Skischule beziehungsweise Skilehrer haften insbesondere dann, wenn ein Skilehrer mit ungeübten Skianfängern fahrlässig eine anspruchsvolle Piste befährt, die dem skifahrerischen Können oder der Kondition der Schüler nicht entspricht. Verletzt sich ein Schüler unter diesen Umständen, muss sich der Skilehrer für die Verletzung seiner Pflichten verantworten. Er hat für seine Schüler die Aufsichtspflicht während der Kursdauer. Das bedeutet, dass er insbesondere bei einer Kindergruppe wie jeder Lehrer auch darauf achten muss, dass sich kein Kind von der Gruppe entfernt, es nicht zu Verletzungen durch Balgereien kommt und dass bei Erkrankungen oder Unfällen entsprechend reagiert wird. Passiert trotzdem etwas, ist er nur dann von der Haftung befreit, wenn der Unglücksfall selbst bei sorgfältiger Aufsichtsführung nicht zu verhindern war.
Zusätzlich zur Aufsichtspflicht kommt bei einem Skilehrer noch eine besondere Sorgfaltspflicht, beispielsweise bei der Auswahl eines geeigneten Übungsgeländes. Dazu gehört auch, dass er für die Einübung und Anwendung von Unfall vermeidenden Techniken Sorge tragen muss, etwa durch eine altersgerechte Belehrung über die geltenden FIS-Regeln zum Verhalten auf der Skipiste oder ein gründliches Sturztraining am Beginn des Kurses. Es gibt jedoch Einschränkungen bei der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten eines Skilehrers, denn manche Unfälle lassen sich auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeiden. Und je älter und erwachsener die Kursteilnehmer sind, umso mehr kann von ihnen eigenverantwortliches Handeln verlangt werden. Handelt ein erwachsener Skischüler nach ausreichender Instruktion entgegen den Anweisungen des Skilehrers und verletzt sich, liegt keine Pflichtverletzung des Lehrers vor.
Sicherheit geht vor
Generell gilt, dass die Pflicht zum Schutz der Kursteilnehmer in einem gewissen Verhältnis zu deren Erfahrungen und Fähigkeiten stehen muss: Je jünger und unerfahrener die Kursteilnehmer, desto höher ist automatisch die Verpflichtung des Skilehrers zu deren Schutz. In Ländern wie Österreich oder Italien gibt es spezielle gesetzliche Regelungen über die diesbezüglichen Pflichten von Skilehrern. In Deutschland kommt das Haftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, nach dem ein Geschädigter Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben kann.
Lehrer nur Erfüllungsgehilfe
Kommt der Skilehrer seiner Verantwortung nicht in vollem Umfang nach und geschieht während des Kurses ein Unglück, so ist er dennoch nicht die richtige Adresse für die Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten. Wie der Skischüler steht auch der Lehrer im Regelfall zur Skischule in einem Vertragsverhältnis. „Der Skilehrer ist daher nur ein so genannter Erfüllungsgehilfe der Skischule“, erklärt die D.A.S. Juristin. „Damit muss die Skischule für das Verschulden ihres Mitarbeiters einstehen und kann den Skilehrer sogar in Regress nehmen.“ Anders sieht es aus, wenn es sich um einen strafrechtlich relevanten Tatbestand handelt, etwa weil der Skilehrer einen Schützling in böser Absicht auf eine gesperrte Piste geschickt hat. Hier kann es zur strafrechtlichen Verurteilung des Skilehrers selbst kommen.
Wer und in welchem Umfang im Schadensfall haftbar zu machen ist, lässt sich also immer nur unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen. Unbedingt sollte daher im Schadensfall die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden – auch, um spätere finanzielle Nachteile für die Geschädigten zu vermeiden. Außerdem empfiehlt sich vor dem Skikurs ein Versicherungscheck: Wichtige Versicherungen sind die
(Auslands-)Kranken-, Unfall- und insbesondere die Privathaftpflichtversicherung, bei der sichergestellt sein muss, dass sie tatsächlich auch Skiunfälle einschließt.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 5.252
Kurzfassung:
Skischule muss für verunglückte Kinder haften
AGB-Haftungsausschluss bei Personenschaden nicht wirksam
Ski-Clowns, Zwergerl-Slalom und Ski-Kindergarten: Ein buntes und abwechslungsreiches Kursangebot spricht heute bereits die kleinsten Ski-Anfänger an. Was aber, wenn der Spaß im Pulverschnee mit Tränen und Verletzungen endet, weil der Skilehrer der Herausforderung nicht ganz gerecht wurde? Die meisten Veranstalter versuchen, eine Haftungsverpflichtung für Unfälle ihrer Schützlinge mit einer Klausel im Kleingedruckten auszuhebeln. Ein solcher Haftungsausschluss ist aber zumindest bei Personenschäden unwirksam, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtschutzversicherung: „Eine völlige Haftungsbefreiung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ Das BGH regelt eindeutig, dass derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, seine Haftung für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht ausschließen kann. Und sobald es um Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Leben geht, ist auch für normale Fahrlässigkeit kein Haftungsausschluss mehr möglich.
In der Regel haftet jedoch nicht der pflichtvergessene Skilehrer selbst: "Wenn dieser zum Beispiel mit ungeübten Skianfängern fahrlässig eine anspruchsvolle Piste befährt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt, ist er nur Erfüllungsgehilfe der Skischule", erklärt die D.A.S. Juristin. Die Skischule muss daher für das Verschulden ihres Mitarbeiters einstehen. Der Skilehrer kann von seinem Arbeitgeber in Regress genommen werden. Hat sein Verhalten jedoch einen strafrechtlichen Hintergrund, etwa weil er einen Schützling in böser Absicht auf eine gesperrte Piste geschickt hat, muss er selbst mit einem Strafverfahren und einer entsprechenden Verurteilung rechnen. In jedem Fall gilt für den Geschädigten: Zur Vermeidung späterer finanzieller Nachteile empfiehlt sich im Schadensfall immer die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts. Zu einem ausreichenden Versicherungsschutz gehört eine (Auslands-)Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Besonders die Haftpflicht sollte daraufhin geprüft werden, ob sie auch Skiunfälle deckt.
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Die D.A.S., ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Das 1928 gegründete Unternehmen ist mittlerweile in insgesamt 16 europäischen Ländern vertreten. Seit drei Jahrzehnten betreibt die D.A.S. in Deutschland mit Erfolg auch das Kompositgeschäft und vermittelt damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im Inland, 525,4 Mio EUR im Rechtsschutz im Ausland; auf Schaden- und Unfallversicherungen entfielen 245,2 Mio EUR. Zum Jahresende 2007 waren bei der D.A.S. Gruppe in Deutschland insgesamt 1.531 Personen beschäftigt, davon im Innendienst 1.112, im angestellten Außendienst 419 und 93 Auszubildende. 1.469 Außendienst-Partner der D.A.S. sorgen für Beratung und Service vor Ort. Seit 1997 gehört die D.A.S. zur ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Europa und Deutschland
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