26.11.2008 - 13:44 - Gesundheit & Medizin
Rechtsprechung- Neues zu Firmenwagen und Fahrtenbuch
Pressemitteilung von: Praxis Freiberufler-Beratung
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Wer seinen Praxis-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, kann die private Nutzung dieses Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern. Abweichend davon kann er die private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Zu der Frage, wann ein solches Fahrtenbuch als „ordnungsgemäß“ anzusehen ist, gibt es nunmehr neuere Rechtsprechung vom BFH (10.4.08, VI R 38/06) sowie vom FG Sachsen (14.12.07, 2 K 1785/07). Demnach muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah, vollständig, nach Kilometerstand fortlaufend und in geschlossener Form geführt werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Besteht eine berufliche Fahrt aus mehreren Teilabschnitten, kann eine zusammenfassende Eintragung ausreichen.
Nach dem BFH-Urteil vom 10.4.08 ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben. Wenige Implausibilitäten eines Fahrtenbuches würden es nicht rechtfertigen, das Fahrtenbuch insgesamt nicht anzuerkennen, wenn zum Beispiel vereinzelte Kilometerangaben des Fahrtenbuchs mit beigefügten Werkstattrechnungen nicht übereinstimmen.
Ein weiterer Aspekt der Fahrtenbuchführung wurde vor dem FG Sachsen verhandelt: Demnach berechtigt die ärztliche Schweigepflicht nicht dazu, im Fahrtenbuch auf die Angaben von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Patienten zu verzichten. Jedoch könne die Angabe Patientenbesuch oder eine vergleichbare genügen, wenn Name und Adresse des aufgesuchten Patienten in einem vom Fahrtenbuch getrennten Verzeichnis, zum Beispiel einem Wochenkalender, geführt werden. Das FA hatte verlangt, dass sich Name und Adresse aus einer gesonderten Anlage zum Fahrtenbuch ergeben. Dem widersprach das FG ausdrücklich.
Quelle: Praxis Freiberufler-Beratung - Ausgabe 12/2008, Seite 307
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