(openPR) Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, wenn sie selbst Beteiligungen an geschlossenen Fonds vertreibt, auf kritische Medienberichte hinweisen. Dabei bezieht sich der durchaus bankennahe XI. Zivilsenat des BGH auf eine Verpflichtung der Bank, überregionale Wirtschaftsmedien und Brancheninformationsdienste zu lesen und den Kunden bei entsprechenden negativen Berichten über diese Anlage bei der Beratung zu informieren. Bei einem Beratungsvertrag sei die Bank zu einer umfassenden Prüfung und Belehrung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage und Fondsmarkt und den speziellen Risiken wie Zins- und Währungsrisiko zu unterscheiden. Will eine Bank einen Fonds in ihr Sortiment aufnehmen, muss sie das Produkt auch selbst prüfen.
Bankenvertriebe müssen nicht alle Branchendienste lesen, da dieses aufgrund der Vielzahl der Anbieter praktisch nicht möglich ist. Wisse eine Bank allerdings von negativen Berichten in Brancheninformationsdiensten, müsse sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen.

















