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Künstler Tom Sack erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme seines umstrittenen Kunstwerks

20.11.200815:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Künstler Tom Sack erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme seines umstrittenen Kunstwerks
Umstrittenes Staatsanwaltsportrait
Umstrittenes Staatsanwaltsportrait

(openPR) Nachdem die I. Große Strafkammer des Landgerichts Bückeburg eine Beschwerde des Künstlers gegen die im Oktober erfolgte Beschlagnahme seines Staatsanwaltsportraits verworfen hat, legte Tom Sack heute Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.

Der gemalte Staatsanwalt machte kurz nach Veröffentlichung des Kunstwerks sein Recht am eigenen Bild geltend, woraufhin das Gemälde von der Polizei beschlagnahmt wurde. Der Künstler hingegen beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand im Kunsturhebergesetz, wonach eine Einwilligung des Dargestellten bei "höherem Interesse der Kunst" nicht erforderlich ist.

Das Landgericht sah ein solches "höheres Interesse der Kunst" hier nicht gegeben, da der Künstler mit der Veröffentlichung des Gemäldes vorrangig kommerzielle Zwecke verfolgt habe.

Offenkundig wollte der Künstler mit der Präsentation des umstrittenen Gemäldes jedoch in erster Linie seine Kritik am Vorgehen der Justiz gegen ihn zum Ausdruck bringen.

Tom Sack betont, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Entscheidungen deutlich gemacht habe, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit auch die Verbreitung eines Kunstwerks sowie die Werbung für ein Kunstwerk umfasst. Der vom Künstler angeführte Ausnahmetatbestand im Kunsturhebergesetz sei eine Ausprägung der Kunstfreiheit und von der Bückeburger Justiz nicht verfassungskonform ausgelegt worden.

Tom Sack hofft nun auf Gehör beim Bundesverfassungsgericht. - Die Kunstfreiheit lasse sich nach Ansicht des Künstlers nicht durch Anführung von kommerziellen Interessen aushebeln. Schließlich müsse ein Künstler stets darauf vertrauen können, auch kritische Werke zur Bestreitung seines Lebensunterhalts öffentlich zum Verkauf anbieten zu können, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen.

Der Künstler sieht sich folglich in seinem Grundrecht auf freie künstlerische Betätigung aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzt.

Der Originaltext der Verfassungsbeschwerde ist über die Website des Künstlers abrufbar.

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