(openPR) Wie üblich, werden die Aussagen der einzelnen Diskutanten auf den Prüfstand gestellt. Hierbei wird nicht selten Erstaunliches zutage gefördert, wie die nachfolgende Nachlese verdeutlicht (Quelle: WDR – Hart aber Fair)
Der „Faktenscheck“ selbst bedarf nach diesseitiger Auffassung einer gewichtigen Korrektur.
Die Frage, ob der BGH den Gesetzgeber „beauftragt habe“, ein entsprechendes Patientenverfügungsgesetz zu erlassen, ist schlicht und ergreifend unsinnig und nicht zielführend. Hierauf kommt es in Anlehnung des ehrwürdigen und traditionsreichen Prinzips der Gewaltenteilung überhaupt nicht an, mal ganz abgesehen davon, dass mit Blick auf die seinerzeitige Rechtsprechung des BGH ganz aktuell darüber diskutiert werden muss, ob der BGH hier in letzter Konsequenz dauerhaft zur Rechtsfortbildung berufen war und ist. Es geht nicht an, dass der parlamentarische Gesetzgeber sich auf Dauer seiner grundrechtlichen Schutzpflichten mit Erfolg entzieht und der BGH gleichsam für einen adäquaten Rechtsschutz Sorge zu tragen hat. Der Gesetzgeber dürfte ausreichend Zeit gehabt haben, eine verfassungskonforme und rechtsförmige Regelung auf den Weg zu geben (immerhin datiert die Entscheidung des BGH aus 2003), so dass es an der Zeit sein dürfte, den parlamentarischen Tätigkeitsversäumnissen keinen Vorschub mehr zu leisten (in diesem Sinne auch konstruktiv, Hollenbach, Grundrechtsschutz im Arzt-Patienten-Verhältnis, 2003, S. 134 ff.). Selbstredend hierbei ist, dass BGH sozusagen in Ermangelung entsprechender parlamentarischer Gesetzgebungsaktivitäten in einen „Entscheidungsnotstand“ versetzt wurde, da ohne Frage die staatlichen Fachgerichte aufgerufen sind, einen Grundrechtsschutz in einem ganz konkreten Fall zu gewährleisten. Nachhaltige Kritik muss aber dann geübt werden, wenn und soweit seit der Rechtsprechung des BGH Jahre ins Land gezogen sind und überdies ein Zivilsenat beim BGH im Nachgang zur Entscheidung des Strafsenats beim BGH für erhebliche Irritationen gesorgt hat.
Insofern ist der Hinweis im Faktenscheck neben der Sache liegend, weil der BGH nicht dazu berufen ist, irgendwelche Aufträge zur Gesetzgebung zu erteilen. Dieser „Nebenkriegsschauplatz“ ist aus fachlicher Sicht unsinnig und kann nur deshalb in den Fokus der Diskutanten geraten, weil diese eben statt ins Gesetz resp. Verfassung in eine wie auch immer geartete Glaskugel schauen, in der jedenfalls das Verfassungsrecht mehr schlecht als denn recht ausgeleuchtet zu sein scheint.
Was also ist gefordert?
Wohl die Erinnerung an das gute alte Sprichwort: Schuster bleib bei Deinen Leisten! Und in der Tat sind die Diskutanten aufgefordert, sich zumindest den sachverständigen Expertisen zur verfassungsrechtlichen Lage anzunähern, bevor die Öffentlichkeit noch weiter mit einer laienhaften Vorstellung über die grundrechtliche Schutzverpflichtung des Gesetzgebers konfrontiert wird.
Insofern ist es bedauerlich, dass auch der Faktenscheck ganz ohne profunden verfassungsrechtlichen Sachverstand auszukommen scheint und vielmehr Ethiker das „Feld“ für sich besetzen, obgleich zunächst verfassungsdogmatische Fragen abzuklären sind, denen dann eine ethische Debatte folgen kann, aber nicht zwingend folgen muss!
Lutz Barth























