29.10.2008 - 13:43 - Politik, Recht & Gesellschaft
Deutsche Kinderhilfe zum unfassbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Pressemitteilung von: Deutsche Kinderhilfe e.V.
Das Ende der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter?
Bundesverfassungsgericht setzt Schutz vor gefährlichen Wiederholungstätern faktisch außer Kraft
Im Fall eines Sexualstraftäters, der ein Kind vergewaltigt und sexuell missbraucht hat und bei dem in der Psychiatrie eine besondere Gefährlichkeit gutachterlich bestätigt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Der wirkliche Skandal ist die an Zynismus, Abgehobenheit und furchtbarster juristischer Rhetorik nicht mehr zu überbietende Begründung, warum der Täter nicht in die Sicherungsverwahrung muss. Dazu führen die Richterinnen und Richter des höchsten deutschen Gerichtes das Folgende aus:
Es sei nachvollziehbar, dass der Täter wieder sexuelle Übergriffe begehen werde. „Sexuelle Übergriffe sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“
Welches Verständnis von Kindern als Opfer sexualisierter Gewalt liegt einer solchen Aussage zugrunde? Wie weit entfernt von dem Leid der Kinder, die ihr Leben lang unter sexuellem Missbrauch zu leiden haben, liegt dieses Rechtsverständnis? Sexuelle Gewalt gegen Kinder hat ohnehin in unserem Rechtssystem einen niedrigeren Stellenwert als Eigentumsdelikte. Im Gegensatz zu Raub oder Drogenhandel handelt es sich bei diesen Delikten nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen. Diese nun höchstrichterlich getroffenen Feststellungen bestätigen ganz klar, dass Kinder in unserem Justizsystem einen äußerst geringen Stellenwert haben.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 ist in seiner Tragweite kaum vorstellbar, er schränkt die nachträgliche Sicherungsverwahrung faktisch so weit ein, dass bei Sexualstraftätern dieses Instrument nur noch in absoluten Ausnahmefällen angewandt werden kann.
Der aktuelle Fall in Schleswig-Holstein hat eindrucksvoll bewiesen, dass die ohnehin bestehenden gesetzlichen Lücken bei der Sicherungsverwahrung immer wieder dazu führen, dass hochgradig gefährliche Straftäter von der Polizei aufwendig überwacht werden müssen. Nun hat das höchste deutsche Gericht weitere unverantwortliche und in keiner Weise nachvollziehbare Hürden errichtet, um die Gesellschaft vor Sexualstraftätern zu schützen.
Wir fordern die Bundesjustizministerin auf, unverzüglich zu reagieren und gemeinsam mit den Justizministern der Länder die Auswirkungen dieser Entscheidung auf dem Gesetzeswege zu korrigieren. Die Regeln über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung müssen ohnehin dringend reformiert werden!
Es handelt sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme, die angeordnet werden muss, wenn unabhängige und qualifizierte Gutachter die Gefährlichkeit des Täters feststellen. Dies gilt unabhängig von versäumten Fristen, nachlässigen Gerichten oder abgehobenen juristischen Subsumtionstechniken.
„Die Sicherungsverwahrung ist das entscheidende Instrument, um Kinder vor Sexualstraftätern zu schützen. Bekannte Opfer von Wiederholungstätern wie Levke in Cuxhaven, Felix in Neu Ebersdorf, Pascal in Saarbrücken, Peter in München, Mitja oder auch Stefanie in Leipzig haben das staatliche Versagen bereits traurig zu Tage treten lassen. Mit dem unfassbaren heutigen Urteil und der Untätigkeit der politisch Verantwortlichen wird es weiter Kinder als Opfer von Wiederholungstätern geben,“ so RA Georg Ehrmann, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe.
Für Rückfragen steht Ihnen der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Kinderhilfe, Georg Ehrmann, unter der Mobilfunknummer 0170 16 00 732 zur Verfügung.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Deutsche Kinderhlfe e.V.
Haus der Bundespressekonferenz
Schiffbauerdamm 40
10117 Berlin
Julia Gliszewska
Vorstandssprecherin
Tel. 030 24 34 39 40
Email:
www.kinderhilfe.de
Die Deutsche Kinderhilfe, mit erheblichem Mitteileinsatz von den engagierten Familienvätern und Unternehmern Frank Hippen und Holger Klinz im Jahr 2000 gegründet, ist die nationale Kinderhilfsorganisation, die bundesweit Hilfsprojekte fördert und als unabhängige Lobby für Kinder Stellung bezieht sowie Gesetzgebungsverfahren begleitet. Aufgrund des wirtschaftlichen Erfolges unserer Organisationen sind wir frei von staatlicher Alimentation und unabhängig von den etablierten Versorgungstöpfen der großen Wohlfahrtsverbände. Dies macht uns zu der einzigen echten unabhängigen Stimme für Kinder in Deutschland!
Bundesverfassungsgericht setzt Schutz vor gefährlichen Wiederholungstätern faktisch außer Kraft
Im Fall eines Sexualstraftäters, der ein Kind vergewaltigt und sexuell missbraucht hat und bei dem in der Psychiatrie eine besondere Gefährlichkeit gutachterlich bestätigt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Der wirkliche Skandal ist die an Zynismus, Abgehobenheit und furchtbarster juristischer Rhetorik nicht mehr zu überbietende Begründung, warum der Täter nicht in die Sicherungsverwahrung muss. Dazu führen die Richterinnen und Richter des höchsten deutschen Gerichtes das Folgende aus:
Es sei nachvollziehbar, dass der Täter wieder sexuelle Übergriffe begehen werde. „Sexuelle Übergriffe sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“
Welches Verständnis von Kindern als Opfer sexualisierter Gewalt liegt einer solchen Aussage zugrunde? Wie weit entfernt von dem Leid der Kinder, die ihr Leben lang unter sexuellem Missbrauch zu leiden haben, liegt dieses Rechtsverständnis? Sexuelle Gewalt gegen Kinder hat ohnehin in unserem Rechtssystem einen niedrigeren Stellenwert als Eigentumsdelikte. Im Gegensatz zu Raub oder Drogenhandel handelt es sich bei diesen Delikten nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen. Diese nun höchstrichterlich getroffenen Feststellungen bestätigen ganz klar, dass Kinder in unserem Justizsystem einen äußerst geringen Stellenwert haben.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 ist in seiner Tragweite kaum vorstellbar, er schränkt die nachträgliche Sicherungsverwahrung faktisch so weit ein, dass bei Sexualstraftätern dieses Instrument nur noch in absoluten Ausnahmefällen angewandt werden kann.
Der aktuelle Fall in Schleswig-Holstein hat eindrucksvoll bewiesen, dass die ohnehin bestehenden gesetzlichen Lücken bei der Sicherungsverwahrung immer wieder dazu führen, dass hochgradig gefährliche Straftäter von der Polizei aufwendig überwacht werden müssen. Nun hat das höchste deutsche Gericht weitere unverantwortliche und in keiner Weise nachvollziehbare Hürden errichtet, um die Gesellschaft vor Sexualstraftätern zu schützen.
Wir fordern die Bundesjustizministerin auf, unverzüglich zu reagieren und gemeinsam mit den Justizministern der Länder die Auswirkungen dieser Entscheidung auf dem Gesetzeswege zu korrigieren. Die Regeln über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung müssen ohnehin dringend reformiert werden!
Es handelt sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme, die angeordnet werden muss, wenn unabhängige und qualifizierte Gutachter die Gefährlichkeit des Täters feststellen. Dies gilt unabhängig von versäumten Fristen, nachlässigen Gerichten oder abgehobenen juristischen Subsumtionstechniken.
„Die Sicherungsverwahrung ist das entscheidende Instrument, um Kinder vor Sexualstraftätern zu schützen. Bekannte Opfer von Wiederholungstätern wie Levke in Cuxhaven, Felix in Neu Ebersdorf, Pascal in Saarbrücken, Peter in München, Mitja oder auch Stefanie in Leipzig haben das staatliche Versagen bereits traurig zu Tage treten lassen. Mit dem unfassbaren heutigen Urteil und der Untätigkeit der politisch Verantwortlichen wird es weiter Kinder als Opfer von Wiederholungstätern geben,“ so RA Georg Ehrmann, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe.
Für Rückfragen steht Ihnen der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Kinderhilfe, Georg Ehrmann, unter der Mobilfunknummer 0170 16 00 732 zur Verfügung.
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