(openPR) Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in Deutschland vorherrschende Rechtslage, dass bei einem Widerruf eines Beitritts zu einer Gesellschaft diese nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft abzuwickeln ist, mit europäischem Recht vereinbar ist. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Immobilienfonds, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgestaltet war. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die in abgewandelter Form beispielsweise auch im Arbeitsrecht angewandt werden, ist der Beitritt zwar nicht wirksam, diese Unwirksamkeit wirkt aber nicht auf den Beitrittszeitpunkt zurück, sondern die Gesellschaft ist in dem Zeitpunkt abzuwickeln, in dem der Rücktritt erklärt wird. Demgemäß entsteht vor Widerruf eine fehlerhafte Gesellschaft, die nach den Regeln einer wirksamen Gesellschaft abzuwickeln ist. Grundlage hierfür war, dass es als ungerecht angesehen wurde, wenn die Gesellschaft zu Lasten der anderen Gesellschafter als nicht bestehend angesehen würde. Die anderen Gesellschafter seien insoweit schutzwürdig. Somit muss der Beitretende trotz seines Widerrufs die Verluste der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt mittragen. Die einschlägige EU-Richtlinie schreibt aber eine Rückwirkung vor, so dass der Gesellschafter seine gesamte Einlage zurückerhalten würde und die Verluste nicht zu tragen hätte. Diese Folge verstoße nach Ansicht des BGH gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung, nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter aber bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil. Diese Rechtsauffassung könnte nach Ansicht des II. Zivilsenats des BGH mit einschlägigem Europarecht unvereinbar sein. Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und nach Art. 234 EGV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen. Betroffene Anleger sollten ihren Fall angesichts der völlig neuen rechtlichen Gegebenheiten, die diese Entscheidung bieten könnte, rechtlich überprüfen lassen.






















