25.09.2008 - 19:47 - Tourismus, Auto & Verkehr

Bundesverwaltungsrecht schränkt Rechte der Autofahrer ein

Pressemitteilung von: UWE LENHART Rechtsanwälte

Bild im Großformat
Spezialist für Verkehrsrecht: Uwe Lenhart
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 25.09.2008 eine für Vielfahrer folgenschwerde Entscheidung getroffen:

Die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, hängt davon ab, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt durch rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Urteile geahndet waren.

Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen - aber noch nicht rechtskräftig geahndeten - Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip). Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Zwar setzen die nach § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.

BVerwG 3 C 3.07 (VGH Mannheim 10 S 1874/06); BVerwG 3 C 34/07 (VG Chemnitz 2 K 828/07), Urteile vom 25.09.2008

Der Frankfurter Verkehrsrechtsspezialist Uwe Lenhart: "Die Urteile stellen einen gravierenden Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dar. Erst für den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung darf diese Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden. Für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ist dagegen mangels einer anderslautenden Entscheidung von seiner Unschuld auszugehen. Die Urteile stellen diesen Grundsatz auf den Kopf und schränken einmal mehr die Rechte der Autofahrer, insbesondere der Vielfahrer, ein."

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

UWE LENHART Rechtsanwälte
Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht
60323 Frankfurt am Main, Bremer Straße 6
Telefon (0 69) 91 33 50 24, Telefax (0 69) 91 33 50 23
eMail www.lenhart-ra.de

Regionale und nationale Anwaltskanzlei, die ausschließlich im Strafrecht auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts tätig ist. Autoren des Handbuchs "Verkehrsrecht" im Cornelsen Verlag.
Uwe Lenhart, Jahrgang 1968, Rechtsanwalt, Spezialist für Verkehrsstrafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Mitglied des Fachausschusses Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Referent für Verkehrsrecht der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V., FAZ- und Bild-Kolumnist, Auto Bild-Rechtsexperte, ist ausschließlich im Strafrecht auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts in Frankfurt am Main seit Januar 2000 tätig. Uwe Lenhart ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.

News-ID: 245738 • Views: 875

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr