12.09.2008 - 10:54 - Politik, Recht & Gesellschaft
Vertragsrecht - Versteigerung von einem Leasingvertrag bei ebay
Pressemitteilung von: RA Martin J. Warm, Rechtsanwalt in Paderborn, Fachanwalt // rechtsanwalts-TEAM.de // Warm & Kanzlsperger
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Das OLG führt u.a. aus: Der von dem Kläger angebotene "Leasingübernahmevertrag" unterliegt als Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform (vgl. BGHZ 61, 48 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 125 Rdn. 9 u. Einf. vor § 145 Rdn. 20).
Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH vom 7.11.2001 Az.: VIII ZR 13/01 = NJW 02, 363 f.) berufen, weil diese Entscheidung lediglich allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt, nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne Wahrung des Formzwanges.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (Az.: 1 WvR 1886/06 = NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.
Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge "Spaßbieter" mit einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.
(Quelle: Lexinform; OLG Frankfurt am Main, 17-U-70/08; Beschluss vom 11.06.2008; Verfahrensgang: LG Frankfurt, 2-7 O 234/06)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; www.warm-wirtschaftsrecht.de; www.paderborn-arbeitsrecht.de
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