(openPR) Der Pflegerechtler H. Böhme gerät erneut ins Visier seines Kollegen R. Roßbruch und L. Barth scheint das gleiche „Schicksal“ durch den Juristen Thomas Klie zu „erleiden“.
In seinem aktuellen Editorial »Einige kritische Anmerkungen zum rechtlichen Teilgutachten der RLP-Studie – „Handlungsfeldern in der Krankenhauspflege“« (in PflR 08/2008, S. 359 ff.) hat der Pflegerechtler zum wiederholtem Male in diesem Jahr die Möglichkeit ergriffen, sich mit den rechtlichen Ausführungen des Juristen Böhme zu befassen.
Dies ist nachhaltig zu begrüßen, konnte doch in den letzten Jahren der Eindruck entstehen, als werde das Pflegerecht vornehmlich durch eine Person „geschrieben“. Es kommt mehr Bewegung in das „Pflegerecht“ und die beteiligten Diskutanten scheinen in Argumentationszwänge dergestalt zu geraten, als dass auch sie ihre „Offenbarungsquellen“ zu im wahrsten Sinne des Wortes zu „offenbaren“ haben.
Beredtes Beispiel hierfür dürfte auch der Beitrag von Thomas Klie in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift PflegeRecht unter dem Titel »Förderung von Mobilität und Sicherheit bei Menschen mit dementiellen Einschränkungen in stationären Einrichtungen und die Debatte um die „Aufsichtspflicht“« sein (in PflR 08/2008, S. 366 ff.). Klie versteht seinen Beitrag unter anderem als eine Erwiderung auf den diesseitigen Dreiteiler „Zu den Aufsichtspflichten einer Alten- und Pflegeeinrichtung über einen dementiell erkrankten Bewohner“ (beginnend ab PflR 01/2008, S. 3 ff.). Ob ich letztlich „angriffslustig“ sei, wie Klie glaubt, feststellen zu können, mögen die LeserInnen entscheiden, ebenso wie die von Klie erteilte „Rüge“, die pflegerechtliche Diskussion um die Aufsichtspflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen befindet sich „nicht immer auf der Höhe der Zeit“ (so Klie, aaO., S. 366 i.V.m. mit Fußnote 8). Unabhängig davon, dass dies nicht zutrifft und lediglich nur deshalb behauptet werden kann, wenn mit dem „Recht auf psychische Krankheit“ zugleich eine Verklärung der Demenzerkrankung propagiert wird und demzufolge Aufsichtspflichten beharrlich geleugnet werden, stellt sich gleichwohl die Frage nach der „Höhe der Zeit“, warum Klie dem diesseitigen dritten Teil der Ausführungen in PflR 03/2008 keinerlei Aufmerksamkeit „geschenkt“ hat. Gerade dieser dritte Teil dürfte für die Debatte nicht ganz unwesentlich sein, nimmt er doch im Kern nochmals die zwingend gebotene Grundrechtsdiskussion in den Mittelpunkt des Interesses.
Nun – mit einem hat Klie durchaus Recht: Die Diskussion wird etwas vitaler geführt und dies ist auch dringend notwendig.
Hiergegen „Klage“ insbesondere mit dem Hinweis zu führen, dass die „einschlägige Fachdiskussion weniger (rezipiert) wurde, insbesondere eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem, was wir unter „Aufsichtspflicht“ zu verstehen haben“ (so Klie, aaO. S. 370, ist nicht zielführend. Es geht nicht darum, etwas zu „rezipieren“, sondern ggf. eine erforderliche Diskussion zu führen, die nicht nur deshalb entbehrlich wird, weil die beteiligten Fachkreise einen „State of the Art“ konsentiert haben, zu denen ohne Frage auch der Jurist Klie zählen dürfte. Jedenfalls folgen aus der Proklamation von fachkundigen Statements keinerlei Sprach- oder Denkverbote, zumal die „State of the Art“ – Klauseln grundsätzlich keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Ein solches freilich gilt aber in einer besonderen Masse für die rechtswissenschaftliche Diskussion und insofern sind wir nicht nur von einer lex Böhme, sondern auch einer solchen von Klie weit entfernt. Entscheidend in der Debatte ist vielmehr der Umstand, dass der BGH in seinem ersten grundlegenden Urteil (Stichwort: Sturzprophylaxe) zwei Tatbestandsmerkmale ohne erkennbare Not eingeführt hat, die höchst bedenklich sind: Nicht das „personell und wirtschaftliche Zumutbare“ für die Pflegenden oder Träger ist der Kristallisationspunkt bei den Aufsichtspflichten, sondern die Schutzbedürftigkeit des dementiell erkrankten und nachhaltig veränderten Bewohners, der zunehmend in die Rolle eines Patienten hineinwächst. Es geht nicht darum, dass ein Leben mit Demenz auch „lebenswert“ ist und für die Angehörigen auch „bereichernd“ oder „sinnstiftend“ sein kann, sondern dass der Demenzpatient erhebliche kognitive Einbußen zu tragen hat, die ihm einen verlässlichen Beurteilungsspielraum für die von ihm gewünschten Lebensrisiken in der Folge eines progredienten Verlaufs nicht mehr belassen. Mit anderen Worten: Die Demenz als Krankheit „entrechtet“ den Bewohner (bzw. Patienten) bei der Beurteilung seiner Lebensrisiken und weil dem so ist, bedarf er des Schutzes der Rechtsordnung und hier näher im Zweifel durch die sich schleichend begründete Pflicht zur Aufsichtsführung über den Demenzpatienten. Was nützt dem Demenzpatienten sein „Recht auf psychische Krankheit“, wenn er in einem Augenblick seiner kognitiven „Verwirrtheit“ abrupt seine „Lebensqualität“ verliert, weil er z.B. von einem Kraftfahrzeug überfahren wird und dadurch im Zweifel zu Tode kommt? Diese Frage mag ein Jeder für sich selbst beantworten und es erscheint meiner Meinung nach durchaus angeraten, künftig diese Frage auch in einer „Patientenverfügung“ sui generis zu thematisieren. Ich persönlich möchte mich jedenfalls nicht in einem Zustande der Desorientiertheit „verflüchtigen“ und dabei meinem „Lebensrisiko“ ausgesetzt zu sein, „nur“ weil etwas nicht zumutbar erscheint oder anders gewendet, dass vom Pflegepersonal oder einem Träger geforderten Verhalten nicht einem wie auch immer gearteten „State of the Art“ einer Profession entspricht. Das Recht übernimmt hier eine bedeutsame Regulierungsfunktion und dies ist der springende Punkt in der Debatte, zumal das „Recht“ auch losgelöst von irgendwelchen beruflich generierten Standards „Pflichten“ statuieren kann.
In diesem Sinne werden wir also auch künftig die Diskussion um die Aufsichtspflichten etwas vitaler führen müssen, geht es dem Vernehmen aller Diskutanten doch in erster Linie um die Lebensqualität des Bewohners, die es gilt, möglichst lange zu erhalten!
Ähnliches ist für die Debatte um die künftigen „Handlungsfelder“ auch in der Krankenhauspflege anzunehmen und von daher ist es insgesamt begrüßenswert, dass endlich mehr „Bewegung“ in die pflegerechtliche Diskussion kommt. Will das „Pflegerecht“ und noch näher das „Altenpflegerecht“ resp. „Gerontopsychiatrierecht“ aus dem Schattendasein heraus geführt werden, kommen wir künftig um eine solide Diskussion nicht umhin, die – wie R. Roßbruch zu Recht anmerkt – auch (rechts-)wissenschaftlichen (Arbeits-)Standards genügen muss.
Lutz Barth
























