(openPR) Neopaternalisten begeben sich nicht selten auf die Suche nach Argumenten, um halbwegs plausibel ihre ablehnende Haltung gegenüber einer ohne Reichweitenbeschränkung ausgestalteten möglichen gesetzlichen Regelung zur Patientenverfügung begründen zu können. Vielfach wird in dem Diskurs betont, dass in aller Regel gesunde Menschen meinen, nicht mit einer Krankheit – etwa der Demenz – leben zu wollen, diese aber letztlich nicht wissen, wie sie sich als Schwerstkranke fühlen würden. Dies führt zu der höchst angenehmen Konsequenz mancher Ethiker, dass die künftigen Patienten vor unvernünftigen Entscheidungen zu bewahren seien, so dass in jedem Falle eine Reichweitenbegrenzung dergestalt geboten sei, dass im Zweifel die Krankheit bereits einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen habe.
Den Paternalisten scheint hier nicht klar zu sein, dass im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts es selbstverständlich auch den künftigen Patienten anheim gestellt ist, nicht zu wissen oder zu erfahren, wie es sich in einem späteren Demenzstadium leben lässt. Wir müssen das „Leid“ nicht erfahren, um das hohe Gut der Freiheit und der Selbstbestimmung zu kosten und in diesem Sinne dürfen wir auch entscheiden, unseren Angehörigen ggf. später nicht zur „Last“ fallen zu wollen.
Mit Sorge ist zu registrieren, dass gerade mit Blick auf unser Selbst als mögliche Demenzkranke höhere sittliche Normen generiert werden, die uns alle in gesunden Tagen bereits „in die Pflicht“ nehmen wollen. Die Patientenverfügungen sind keine Folge der Arroganz der Gesundheit, sondern vielmehr eine notwendige Reaktion auf einen zunehmend enthemmten Paternalismus, bei dem das Verfassungsrecht nur noch als einzige Hürde verbleibt, die es zu übersteigen gilt.
Da nimmt es nicht wunder, dass Philosophen und Ethiker eine Verfassungsinterpretation zelebrieren, die einem Blick in die Glaskugel gleichkommt. Wir müssen uns von der Vorstellung verabschieden, dass das Recht weitestgehend das übernimmt, was im Zweifel Ärzte und Medizinethiker für ethisch geboten erachten. Den Mediziner bleibt es unbenommen, sich dem ethischen Diktat einer Ständeorganisation zu unterwerfen – indes aber gilt: Der Patient wird hieraus weder verpflichtet noch muss er sich um des medizinischen Fortschritts der Palliativmedizin willen gleichsam in den Dienst eben dieser Forschung stellen, in dem er einstweilen von seinen Grundrechten keinen Gebrauch machen wird, in dem er keine Patientenverfügung verfasst. Wer dies ernsthaft verlangt, ist auf dem besten Wege, die Würde des Menschen sowohl in gesunden als auch in kranken Tagen nicht nur zur kleinen Münze zu schlagen, sondern für seine eigene Zwecke zu instrumentalisieren und im Zweifel zu beugen. Das wohlverstandene Selbstbestimmungsrecht ist mithin der Gefahr einer „Rechtsbeugung“ ausgesetzt, in dem sich Paternalisten aufschwingen, neue „Werte zu generieren“, die wohl nicht ohne Folgen für die scheinbar herrschende Moral unserer Gesellschaft bleiben werden. Das gebetsmühlenartige Wiederholen dieser „neuen Werte“, gepaart mit der Verklärung der Demenz als Krankheit, dient erkennbar dem Zweck, einen ethischen Konsens in unserer Gesellschaft zu proklamieren und sofern dieser noch nicht „verfassungsfest“ zu sein scheint, wird die Mär von einer herrschenden Expertenmeinung bewusst genährt. Dass die Bürger im Zweifel ein anderes Werteverständnis hierzu haben, ist zwar misslich, aber im Ergebnis nicht sonderlich von Belang, zumal stets betont wird, dass es eigentlich den mündigen Patienten gar nicht gäbe. Nun – aus anderer Perspektive könnte man/frau auch meinen, dass es gar nicht gewollt ist, dass es einen mündigen Patienten gibt, denn schließlich hängt das Gelingen einer ethischen Grunderziehung auf die alten „neuen“ Werte – freilich eingekleidet in einem neuen Gewande – ganz maßgeblich davon ab, dass in Teilen die Zunft der Medizinethiker darauf vertraut, dass ihre tradierte – gleichsam seit den Zeiten des ehrwürdigen Hippokrates konservierte - ethische Werthaltung von Haus aus die „richtige“ sei und sich so kein Widerstand durch die Patientenschaft regen wird. Wird nun allerdings eine Bresche in die berufsethische Arkana durch externe Denker und noch unangenehmer, durch die Patienten selbst geschlagen, scheint die Zunft der Ethiker dienstbeflissen das hippokratische Gedankengut mehr als sonst zu revitalisieren – so, als sei allein die Berufung auf Hippokrates ein Garant für eine lobenswerte ethische Grundhaltung der gesamten Ärzteschaft, die letztlich keinerlei Widerspruch duldet. Eine direkte Konfrontation mit möglichen kollidierenden Werten und erst Recht mit dem dogmatischen Grundgehalt des Selbstbestimmungsrechts wird vermieden und da kann es auch schon mal Sinn machen, etwa der Zunft der Juristen vorzuhalten, als sei dieser eine ihrer tragenden Achsen, namentlich die der Rechtsphilosophie, verlustig gegangen.
Lutz Barth


















