(openPR) Münster, 27. August 2008. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihren ersten Bewertungsberichten zu Health Claims am vergangenen Donnerstag (21. August) sieben von acht Anträgen der Industrie negativ beurteilt. "Das ist ein Weckruf – auch, weil die EFSA betroffene Produkte und Hersteller namentlich aufgeführt hat", erklärt Ursula Schäfer vom Beratungsunternehmen Diapharm (www.diapharm.de). Das Votum der Behörde ist allerdings nicht das letzte Wort: Die Entscheidung über die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbeaussagen für Nahrungsmittel liegt nicht bei der EFSA, sondern bei der Europäischen Kommission. "Doch der Image-Schaden für Unternehmen und Marken ist bereits angerichtet", warnt Ursula Schäfer. Eine stärkere Anonymisierung von Health-Claim-Anträgen sei daher erforderlich, um Unternehmen und Marken zu schützen.
"Beispielsweise muss gut überlegt sein, wer als Antragsteller in Erscheinung treten soll. Auch die Nennung des Produktnamens im Claim-Antrag sollte sorgfältig abgewogen werden – oft ist sie gar nicht erforderlich", empfiehlt Ursula Schäfer, die bei Diapharm Unternehmen der Arznei- und Gesundheitsmittelindustrie in regulatorischer Fragen berät.
Seit dem Jahr 2007 müssen Aussagen, die den Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten auch nur suggerieren, von der Europäischen Kommission zugelassen werden. In der Health-Claims-Verordnung sind detaillierte Regeln für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben aufgestellt. Für letztere etwa muss der Anbieter entweder selbst wissenschaftliche Beweise für seine Aussagen vorlegen – oder hoffen, dass die von ihm verwendete Angabe künftig auf der europäischen Positivliste "generischer Health Claims" auftaucht.
"Bei wissenschaftlichen Daten, die durch eigene Studien gewonnen wurden, sollten die betroffenen Unternehmen zudem darauf achten, dass die Daten im Rahmen des Health-Claim-Antrags als eigentumsrechtlich geschützt gekennzeichnet werden ", mahnt Ursula Schäfer. Nur dann steht dem Antragsteller unter Umständen eine fünfjährige Schutzfrist für den von ihm beanspruchten Health Claim zu.
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