(openPR) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher einer (dem Arzt bekannten) Raucherin ein aggressives und nicht ungefährliches Medikament verschrieben worden ist, welches mit den spezifische Risiken einer Gefäßverengung und eines Herzinfarktes verbunden gewesen ist. Die erkennenden Richter der zuständigen Kammer haben zunächst festgestellt, dass Warnhinweise auf der Packungsbeilage die ärztliche Aufklärung zumindest dann nicht ersetzen, wenn ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko bestanden hat, weil es dem Medikament spezifisch anhaftete. Die Patientin war eine (dem Arzt bekannte) Raucherin und gehörte zu der maßgeblichen Risikogruppe. Also hätte der Arzt seine Patientin aufklären müssen. In den Entscheidungsgründen hat der VI. Zivilsenat sich auch um die Abgrenzung der Bereiche der Therapieaufklärung und der Aufklärung in Ansehung einer Medikamentenverordnung bemüht. Allerdings führte die rechtlich interessante dogmatische Abgrenzung im Ergebnis, also die Feststellung der Arztpflichtverletzung, zu keinem Unterschied. Der Arzt hatte durch seine Unterlassungen die Gesundheit seiner Patientin in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß gefährdet.
Rechtsanwalt Ralf Renner ist ein Patientenanwalt und vertritt viele aufgrund von Arztfehlern geschädigte Patienten wegen Schadensersatz u.v.m.














