(openPR) Die erkennenden Richter des zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hatten in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher ein Patient bei Gelegenheit eines Krankenhausaufenthaltes die Verpflichtung gegenüber dem Krankenhaus eingegangen ist, jene von seiner Krankenkasse nicht übernommenen Pflege- und Behandlungskosten selbst zu tragen. Die Ausgangssituation ist gewesen, dass der Patient nach Beendigung seines Krankenshausaufenthaltes mit überraschend hohen Kosten konfrontiert worden ist. Der Patient hat sich gewehrt und gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Die erkennenden Richter des OLG Frankfurt a.M. haben entschieden, dass das Krankenhaus im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Krankenhausvertrages mit einer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Patienten belastet sind, diese vor „unverhältnismäßigen" Kosten zu bewahren. Dies gilt selbst dann, wie im vorliegenden Fall, wenn der Patient schriftlich die Verpflichtung eingegangen war, jene von seiner Krankenkasse nicht übernommenen Pflege- und Behandlungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Diese Verpflichtung ist unter dem Blickwinkel begründet gewesen, dass die Bediensteten des Krankenhauses auch in wirtschaftlicher Hinsicht der finanziellen Folgen einer Behandlung ein überlegenes Expertenwissen gegenüber ihren Patienten haben.
vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/arzthaftung_medizinrecht_arzthaftungsrecht_1_w.htm

















