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EU-Führerschein - Legaler Erwerb - Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis - Fristen - Versagungsgründe

14.07.200811:17 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) EuGH-Urteil vom 26.06.2008 erfordert genaues Lesen der 3. Führerscheinrichtlinie!

Nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2008 (Rechtssachen C 329/06 und C 343/06) ist eines klar geworden: das genaue Lesen der „RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)“ ist die wesentliche Grundlage, um als Deutscher Staatsbürger richtige und auch erfolgversprechende Entscheidungen hinsichtlich des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis treffen zu können.



Hier finden Sie einen terminlichen Überblick, wann welche Regelungen aus der 3. EU-Führerscheinrichtlinie Gültigkeit gewinnen.

19.01.2007:
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie gewinnt ihre Rechtskraft. Das bedeutet unter anderem: „…Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden...“ (Art. 7, Absatz 4).

Somit bleibt es den einzelnen Staaten überlassen, nach Genehmigung durch die EU-Kommission weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Erteilungsverfahren einer Fahrerlaubnis, wie eine medizinische oder psychologische Untersuchung, zu verlangen oder aber auch national gültige Ergänzungen und Einschränkungen vorzunehmen.

19.01.2009:
Artikel 11 (Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine), Absatz 4, ist ab diesem Tag gültig:
„…
(1) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
(2) Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
(3) Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. …“

Hieraus ergibt sich die Aufforderung des EuGH an die Mitgliedstaaten, Daten und Informationen zum Zwecke der Verhinderung des Führerscheintourismus möglichst zeitnah und aktuell auszutauschen. „EUCARIS“ heißt hierzu das Stichwort. Es handelt sich dabei um ein europäisches Dateninformationssystem, in das die angeschlossenen Staaten Informationen über Fahrzeuge und Fahrerlaubnisse nicht nur eingeben sondern auch daraus abrufen können. Sozusagen per Mausklick ist zum Beispiel überprüfbar, ob die Fahrerlaubnis einer Person von irgendwelchen rechtlichen Restriktionen im zuvor ausstellenden Land betroffen ist (Fahrverbot, Entzug, Sperrfrist etc.). Dieses Informationsnetz wird gegenwärtig ausgebaut. Jedem Staat obliegt es dabei, welche Informationen bereit gestellt werden. Deutschland stellt in dem System alle Informationen aus dem Zentralen Fahrzeugregister, dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Verkehrszentralregister zur Verfügung.

19.01.2011:
Artikel 16 (Umsetzung) schreibt die Artikel der Richtlinie fest, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Tag erlassen und veröffentlicht sein müssen, um ab dem 19.01.2013 angewendet werden zu können.

19.01.2013:
Die Regelung aus Artikel 7 (Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung), Absatz 3 ist anzuwenden:

„… Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer (gemeint ist hier die Verlängerung – Anm. d. Verf.) ist von Folgendem abhängig zu machen:

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.
Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen. …“

Und in Anhang III ist unter anderem bezüglich Alkohol und Drogen in Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnis Klasse B (PKW) folgendes zu finden:

„ … Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. … Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen (gemeint sind Drogen oder Medikamente – Anm. d. Verf.) abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
…“

Interessanter Weise ist der letztgenannte Aspekt in den Rechtssachen C 329/06 und C 343/06, über die der EuGH am 26.06.2008 entschieden hat, nicht ins Gewicht gefallen, da die Gültigkeit der zur Entscheidung vorgelegten Fahrerlaubnisse bereits am Wohnsitzprinzip gescheitert ist. Insofern bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Gerichtshof bei den ersten Streitfällen zu diesen Fragen entscheiden wird.


Aus diesen - gezielt zum Thema Führerscheintourismus zitierten - Passagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ergeben sich folgende wichtigen Aspekte:

1. Personen, die nach Fahrerlaubnis-Entzug in Deutschland eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat nach geltendem Recht vor dem 19. Januar 2009 erwerben oder erworben haben, besitzen grundsätzlich eine auch in Deutschland gültige Fahrerlaubnis.
2. Eine Fahrerlaubnis, die ab dem 19. Januar 2009 von einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat ausgestellt wird, in dem der Inhaber seinen dauerhaften Hauptwohnsitz hat, muss nach dem Entzug oder der Beschränkung nicht mehr grundsätzlich anerkannt werden.
3. Auch die Verlängerung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis kann in Deutschland von innerstaatlichen (Verwaltungs-)Vorschriften abhängig gemacht werden.
4. Eine Vorgeschichte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bezüglich Auffälligkeiten wegen Drogen oder Alkohol wird zukünftig mehr als bisher Gewicht bei der Erteilung einer deutschen und Umschreibung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gewinnen.
5. Der Daten- und Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten wird sich weiter intensivieren.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, die Schlupflöcher zu nutzen, die die EU-Gesetzgebung und EuGH-Rechtsprechung zulässt, sollte bedenken, dass es eine gewisse Weile dauert, bis man die ersehnte EU-Fahrerlaubnis in Händen halten kann.

Dieser Artikel ist verfasst nach bestem Wissen, erhebt jedoch nicht den Anspruch einer rechtsverbindlichen Beratung oder Rechtsberatung, die ausschließlich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt!

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