11.07.2008 - 03:13 - Tourismus, Auto & Verkehr

EU-Führerschein - EuGH-Urteil stärkt Bedeutung des Wohnsitzes - Falsche Eintragung führt zu Ungültigkeit

Pressemitteilung von: Bodenstaff Consulting

Aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils vom 26.06.2008 (Rechtssachen C 329/06 und C 343/06) richten sowohl die Medien als auch Erwerber von EU-Führerscheinen ihr Augenmerk verstärkt auf die nunmehr unumstößliche Rechtsprechung zum Wohnsitzprinzip.

Vermittler springen auf diesen Zug auf und bieten unterschiedlichste, schnelle Lösungen an, damit ältere Führerscheine - vor allem aus Polen und der Tschechischen Republik - , in denen unter Ziffer 8 (auf der Vorderseite der Fahrerlaubnis) eine deutsche Stadt oder Adresse als Wohnsitz vermerkt ist, noch schnell in eine bestandssichere Variante umgewandelt werden.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eintragung des Wohnsitzes um eine fakultative Angabe handelt. Auch ohne Eintragung einer Angabe zu Ziffer 8 kann es sich hierbei dennoch um einen legal ausgestellten Führerschein handeln.
Sollten nicht die entsprechenden Dokumente als Nachweis verfügbar sein, erhalten die Führerscheininhaber spätestens durch einen Anruf bei der ausstellenden Behörde Klarheit, ob die vorhandene Fahrerlaubnis dort registriert ist.

Insbesondere bei dem Neuerwerb eines EU-Führerscheines ist Achtung geboten, denn in seinem Urteil vom 26.06.2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun endgültig eine Regelung der aus dem Jahr 1998 stammenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestätigt, nämlich das Wohnsitzprinzip.
Dieses sieht zwei legale Varianten vor, um in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die auch in Deutschland Bestandskraft hat.

Möglichkeit 1: Der Führerscheininhaber hat sich nachweislich als Schüler oder Student zu der Zeit für mindestens ein halbes Jahr in dem Land aufgehalten, das ihm seine Fahrerlaubnis ausgestellt hat. In diesem Fall verbleibt der ordentliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz) weiterhin in Deutschland. Der Nachweis kann zum Beispiel durch die Schulanmeldung, die Immatrikulationsbescheinigung oder auch durch den Nachweis erworbener Kenntnisse erfolgen.

Möglichkeit 2: Durch glaubwürdige Beweise kann der Führerscheininhaber nachweisen, dass er für mindestens 185 Tage in dem Land seinen Lebensmittelpunkt hat / gehabt hat, in dem seine Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist. Dies können z.B. sein: berufsbedingter Aufenthalt, Arbeitssuche, private und persönliche Bindungen, Mietvertrag.

Die EU-Staaten gehen mit der Wohnsitzregelung unterschiedlich um:
1. Der eine oder andere Staat erlaubt die Aushändigung schon wenige Tage nach Beginn der 185-Tage-Frist, ohne weitere Kontrollen und Auflagen.
2. Manche Staaten überprüfen den Aufenthalt während der ersten sechs Monate in unregelmäßigen Abständen und vermerken in ihren Unterlagen, wenn die angemeldete Person nicht angetroffen wird.
3. Diese Kontrolle kann zum Beispiel auch durch die Zustellung von Post an die Meldeadresse erfolgen. Oftmals sind diese Schreiben ausschließlich in der Landessprache abgefasst, so dass eine richtige Beantwortung ohne Kenntnisse der Landessprache ausgeschlossen ist. Erfolgt auf das zugestellte Schreiben innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass es sich um unrechtmäßiges Vorgehen handelt.
4. Manchmal reicht auch schon allein die Überprüfung der Adresse, um Betrugsabsichten aufzudecken, weil es sich zum Beispiel offensichtlich um eine Scheinmeldeadresse handelt. Somit werden keine Dokumente (Fahrerlaubnis etc) ausgehändigt.
5. Eine andere Vorgehensweise ist, die Fahrerlaubnis an den Ablauf von 185 Tagen oder auch das Vorhandensein einer Geburtsnummer zu koppeln. In beiden Fällen vergehen sehr schnell 185 Tage ohne ein konkretes Ergebnis, dass heißt, alle erforderlichen Schritte sind zwar durchgeführt, doch das gewünschte Ergebnis, nämlich der Erhalt der Fahrerlaubnis lässt auf sich warten.
6. Abschließend sei hier die Auslegung genannt, dass die 185 Tage Aufenthalt in einem Kalenderjahr nachgewiesen werden müssen.


Beim Kampf gegen den Führerscheintourismus sind der Kreativität der EU-Staaten dabei kaum Grenzen gesetzt.

Sei es
• Lehrmaterial, das nur in der Landessprache vorliegt
• Prüfungen, zu denen kein Dolmetscher zugelassen wird
• durch Kontrollen der Ausweisdokumente und Fahrscheine bei der Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Kleinbussen
• oder auch der Nachfrage nach dem Grund der Einreise
um nur einige Beispiele zu nennen.

Gleichzeitig wird auch gegen die Anbieter von Dienstleistungen zum EU-Führerscheinerwerb auf nationaler Ebene vorgegangen: kurzfristige Erlasse von Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen an Verwaltungsbehörden, Überprüfungen von Fahrschulen, Nachprüfung der absolvierten Fahrstunden und die Kontrolle korrekter Prüfungsabläufe sind nur einige der bereits realisierten Maßnahmen in manchem EU-Staat.

In Schwierigkeiten geraten werden vor allem Führerscheininhaber, die zwar als Führerscheintouristen eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben haben, dies jedoch durch keine Registrierung bei der Ausländerbehörde oder sonstige Dokumente (Unterlagen der Fahrschule über abgelegte Prüfungen, Antragskopie bei der ausstellenden Stelle etc.), geschweige denn durch einen entsprechenden Wohnsitzeintrag im Führerschein nachweisen können. In diesen Fällen ist insbesondere seit dem aktuellen EuGH-Urteil mit massiven Schwierigkeiten bei der ersten Kontrolle durch die deutschen Organe zu rechnen.

Fazit: Personen, die sich für den Erwerb einer auch in Deutschland uneingeschränkt gültigen Fahrerlaubnis interessieren, sollten sich genau informieren und absichern, bevor sie voreilige und übereilte Entscheidungen treffen. Mit entscheidend hierbei ist das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis vor dem 19.01.2009; an diesem Tag tritt unter anderem Artikel 11, Absatz 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft, auch wenn mancher Anbieter von EU-Führerscheinen behauptet, bis 2011 oder sogar 2013 bliebe alles beim Alten.

Denn ab Anfang 2009 ist Deutschland nicht mehr verpflichtet, die Fahrerlaubnis einer Person mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland ohne Überprüfung anzuerkennen.


Dieser Artikel ist verfasst nach bestem Wissen, erhebt jedoch nicht den Anspruch einer rechtsverbindlichen Beratung oder Rechtsberatung, die ausschließlich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt!

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Bodenstaff Consulting
Vertretungsberechtigter:
Silvan Bodenstaff
Tel: 0661-833 47 82
Cell: 0163-219 75 47
Biligrimstraße 37, 36093 Künzell

www.fs-legal.de
bodenstaff.funpic.de

wir sind Ihr Partner für
- persönlichkeitsentwickelnde Trainings
- strategische Beratung in persönlichen und beruflichen Krisensituationen
- professionelle Mitarbeitermotivation (Mitarbeiterseminare)
- firmenorientiertes Erfolgs-Coaching
- erfolgsorientiertes Marketing Ihrer Firma


Unser Wissen ist Ihr Erfolg!

News-ID: 226051 • Views: 3871

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr