04.07.2008 - 11:09 - Politik, Recht & Gesellschaft

Nachgefragt - Freie Rechtsinformationen für den freien Staatsbürger?

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Das kritische Internetportal - nicht nur -zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
„Die Entscheidungen ergehen im Namen des Volkes. Dementsprechend muss jeder diese Entscheidungen auch barriere- und kostenfrei erhalten können. Natürlich - so sie frei angeboten werden - in rudimentärer Art. Frei von intellektueller Aufbereitung, frei von Links zu anderen zitierten Entscheidungen und Normen und frei von weiteren Hinweisen. Schlicht und anonymisiert werden diese Entscheidungen von den Gerichten präsentiert werden“. (Quelle: Wolfgang Kuntz, Quantität gerichtlicher Entscheidungen als Qualitätskriterium juristischer Datenbanken, JurPC-Studie zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in juristischen Datenbanken, in JurPC Web-Dok. 12/2006, Abs. 1 – 58 (Abs. 7).

Dem kann man/frau sich vorbehaltlos anschließen und es darf insbesondere nachgefragt werden, ob die Gerichte tatsächlich gewillt sind, für eine „freie Rechtsinformation“ Sorge zu tragen. Nun wollen wir hier nicht in eine Pauschalkritik verfallen, denn gerade die Obergerichte sind bemüht, den berechtigten Informationsansprüchen der Bürger, in dessen Namen die Urteile ergehen, gerecht zu werden. Gleichwohl werden nach wie vor die Möglichkeiten, die sich insbesondere mit dem Internet verbinden, nicht ausreichend genutzt. Kritisch zu hinterfragen bleibt, warum der Bund beispielsweise hier nicht mit gutem Beispiel voranschreitet und dem Rechtsanspruch auf freie Rechtsinformation seines Staatsvolkes umsetzt. Es darf daran erinnert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit 50,01 % der Gesellschafteranteile der Mehrheitsgesellschafter von juris ist – juris, eine Welt, in der nahezu alle juristischen Informationen angeboten werden, also auch solche, die frei von „intellektueller Aufbereitung“ etc. sind. Da könnte es also Sinn machen, über den kostenlosen Newsletter hinaus auch den Bereich barriere- und kostenfrei zu eröffnen, der die reinen Urteilstexte enthält. Die Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsgesellschafter dürfte hier ebenso wie die einzelnen Gerichte in der „Pflicht“ stehen, die Vorgaben des Bundesveraltungsgerichts aus seiner zentralen Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu erfüllen.

Ich darf zitieren:

„Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muss sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, dass in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, dass auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muss, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird. Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung“ (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 (Az.: BVerwG 6 C 3.96), Quelle: JurPC Web-Dok. 10/1998, Abs. 1 – 38 (Abs. 21).

Auch wenn hier das BVerwG in erster Linie die Gerichte in die Pflicht nimmt, könnte hier die Bundesregierung ein positives Zeichen setzen, zumal offensichtlich die Gerichte es durchaus „schaffen“, ihre einschlägigen Urteile eben an „Großanbietern“ von juristischen Informationen zu versenden. Hier würde man/frau sich sicherlich ein ähnliches starkes Engagement wünschen, wenn es darum geht, die Urteile auf der eigenen Homepage des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen. Dies ist aber leider nicht der Fall und seltsam muss freilich dann der Hinweis anmuten, dass die Entscheidungen bei Fachverlagen oder juristischen Datenbanken (dann in aller Regel kostenpflichtig) abgerufen werden können. Nun – der Umsatz etwa von juris konnte in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert werden. „Die juris GmbH erzielte im Geschäftsjahr 2007 mit einem Gesamtumsatz von 28,6 Millionen Euro ein Plus von 4,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Vorjahreswert: 27,4 Millionen Euro)“, so die aktuelle Meldung von juris. Zu fragen bleibt also, ob die barriere- und kostenfreie Veröffentlichung der reinen Urteilstexte zu einem nennenswerten Umsatzverlust führen würde? Die Bundesregierung selbst bleibt aufgerufen, hier ein deutliches Signal zu setzen, damit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Staatsvolkes künftig positiv Rechnung getragen wird, auch wenn dies zu Lasten einer weiteren Umsatzsteigerung gereicht.

Lutz Barth

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