03.07.2008 - 10:36 - Politik, Recht & Gesellschaft
Besitz von Kinderpornographie - Welche Strafe droht bei § 184b StGB? Ab wievielen Bildern gibt’s Gefängnis?
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann
§ 184b StGB (Strafgesetzbuch) bestraft den Besitz von kinderpornographischem Material mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Mit dieser Strafvorschrift gibt das Gesetz zwar den Strafrahmen, nicht aber die im konkreten Fall zu verhängende Strafe vor. Wie bei allen anderen Straftatbeständen auch gibt es im Strafrecht entgegen dem Ordnungswidrigkeitenrecht (dort gibt es den Bußgeldkatalog) keinen „Strafenkatalog“.
Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durch eine individuelle Strafzumessung und ist äußerst komplex. Bundes- oder landeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. Aus diesem Grund kann den nachfolgenden Ausführungen keine abschließende Verbindlichkeit zukommen. Da der Verfasser dieses Artikels jedoch als Rechtsanwalt bundesweit im Sexualstrafrecht tätig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger eine Vielzahl von Fällen im Bereich des § 184b StGB bearbeitet hat, vermögen sie durchaus in der Lage sein, eine seriöse Erstinformation darzustellen.
Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie gestaltet sich im Regelfall wie folgt: Mandatsgespräch, Beratung dann schriftliche Verteidigerlegitimation und Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt der Ermittlungsakte juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Computer oder Festplatten. Nach Erhalt des technischen Gutachtens (= Auswertung der Festplatten) technische Prüfung im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bildern (Stichworte: Cache, Bookmarks/Lesezeichen, Links, IP-Adressen) und juristische Prüfung, ob die etwa gefundenen Bilder einen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen (Stichworte: Straflose „Posing-Fotos“, Comics, Manga). Dann Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik. Im Anschluß daran Aufnahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (u.U. gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls.
Bei 0 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt erfolgt keine Strafe. Das Verfahren wird eingestellt. Beschlagnahmte Rechner werden herausgegeben. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden auf Antrag erstattet.
Bei 1 – 10 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt ist unter Umständen eine - Verfahreneinstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) möglich, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden in der Regel vernichtet. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 10 – 50 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann eine Geldstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (< 91 Tagessätze) erzielt werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 50 – ca. 500 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann in der Regel höchstens noch eine Geldstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis realisiert werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 500 – 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt steht eine Bewährungsstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (3 Monate) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 2.500,- €) im Raum, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei über 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt muss mit einer Bewährungsstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (in der Regel ab 6 Monate aufwärts) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 4.500,- €) gerechnet werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
www.thomas-amann.de
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0
Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durch eine individuelle Strafzumessung und ist äußerst komplex. Bundes- oder landeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. Aus diesem Grund kann den nachfolgenden Ausführungen keine abschließende Verbindlichkeit zukommen. Da der Verfasser dieses Artikels jedoch als Rechtsanwalt bundesweit im Sexualstrafrecht tätig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger eine Vielzahl von Fällen im Bereich des § 184b StGB bearbeitet hat, vermögen sie durchaus in der Lage sein, eine seriöse Erstinformation darzustellen.
Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie gestaltet sich im Regelfall wie folgt: Mandatsgespräch, Beratung dann schriftliche Verteidigerlegitimation und Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt der Ermittlungsakte juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Computer oder Festplatten. Nach Erhalt des technischen Gutachtens (= Auswertung der Festplatten) technische Prüfung im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bildern (Stichworte: Cache, Bookmarks/Lesezeichen, Links, IP-Adressen) und juristische Prüfung, ob die etwa gefundenen Bilder einen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen (Stichworte: Straflose „Posing-Fotos“, Comics, Manga). Dann Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik. Im Anschluß daran Aufnahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (u.U. gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls.
Bei 0 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt erfolgt keine Strafe. Das Verfahren wird eingestellt. Beschlagnahmte Rechner werden herausgegeben. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden auf Antrag erstattet.
Bei 1 – 10 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt ist unter Umständen eine - Verfahreneinstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) möglich, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden in der Regel vernichtet. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 10 – 50 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann eine Geldstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (< 91 Tagessätze) erzielt werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 50 – ca. 500 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann in der Regel höchstens noch eine Geldstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis realisiert werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 500 – 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt steht eine Bewährungsstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (3 Monate) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 2.500,- €) im Raum, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei über 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt muss mit einer Bewährungsstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (in der Regel ab 6 Monate aufwärts) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 4.500,- €) gerechnet werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
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Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
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www.thomas-amann.de
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Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
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