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.rka Rechtsanwälte - Bundesgerichtshof entscheidet - Keine Fotos von Sabine Christiansen

01.07.200815:41 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) Hamburg, 01.Juli 2008. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt, mit der der „Bild der Frau“ die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Shoppen untersagt wurde. Das Foto zeigte die bekannte deutsche Fernsehjournalistin mit ihrer Putzfrau beim Shoppen in Puerto Andratx auf Mallorca. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild war mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx." Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06) hat das Unterlassungsurteil des Kammgerichts im Ergebnis bestätigt. Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Talkmasterin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung habe keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser diene, rechtfertige es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht am eigenen Bild einzugreifen. Erst letzte Woche hatte der Bundesgerichtshof zum Nachteil der prominenten Politikerin Heide Simonis entschieden, von der ebenfalls Bilder beim Shoppen veröffentlicht worden sind. „Der BGH hat der Berichterstattungsinteresse höher bewertet, als nun bei Sabine Christiansen, weil die Aufnahmen von Heide Simonis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheitern ihrer Wiederwahl als Ministerpräsidentin in Schleswig-Holstein veröffentlicht worden sind“, erklärt der Hamburger Presserechtlicher Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de). „Die im Falle Sabine Christiansen vorgenommene Abwägung hingegen ließ die Waagschale zugunsten des Persönlichkeitsrechtes auspendeln. Denn auch Prominente haben in der Öffentlichkeit ein Recht auf Privatheit. Wichtig ist allerdings, dass dieses Recht auch konsequent in Anspruch genommen und nicht durch gegenläufiges Verhalten aufgeweicht wird“, so Rechtsanwalt Nikolai Klute.

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