01.07.2008 - 12:39 - Politik, Recht & Gesellschaft
Ist der EU-Führerschein noch in Deutschland gültig? Das neue EuGH-Urteil vom 26.06.2008.
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Ausgangspunkt ist stets die Frage, ob ein in der Europäischen Union (bspw. in Polen oder Tschechien) erworbener Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht nun wesentliche Einschränkungen bei der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen, die im Wege des so genannten „Führerschein-Tourismus“ erworben wurden.
So hat der EuGH hat am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden, dass nach wie vor grundsätzlich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen, besteht.
Dies soll jedoch nicht gelten, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
www.thomas-amann.de
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0
Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht nun wesentliche Einschränkungen bei der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen, die im Wege des so genannten „Führerschein-Tourismus“ erworben wurden.
So hat der EuGH hat am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden, dass nach wie vor grundsätzlich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen, besteht.
Dies soll jedoch nicht gelten, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.
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