(openPR) Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. vom 20.03.2008 - Az.I-24 U 166/07) orientiert sich eng an den beiden zentralen Entscheidungen des BGH zur Sturzproblematik in Pflegeeinrichtungen.
Insbesondere weist das OLG darauf hin, dass die Pflichten des Trägers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner auf die üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt seien. Maßstab seien das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare.
Die Entscheidung mag im Ergebnis überzeugen, während demgegenüber die Begründung insbesondere mit Hinweis auf die Zumutbarkeitskriterien nicht überzeugt. Es steht zu befürchten an, dass die Rechtsprechung insgesamt einen bedenkenwerten Beitrag dazu leistet, dass insbesondere der dementiell erkrankte Bewohner ein Opfer ökonomischer Betrachtungsweisen wird. Der BGH hat diesbezüglich den Weg geebnet und es bleibt zu hoffen, dass die Kritik gegen diese Rechtsprechungsentwicklung nicht unerhört bleibt.
Mehr zur Entscheidung erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link:
>>> http://www.apflr-zeitschrift.iqb-info.de/service.htm
Lutz Barth













