11.06.2008 - 09:57 - Tourismus, Auto & Verkehr

Zigtausende Führerscheine zu Unrecht eingezogen?

Pressemitteilung von: UWE LENHART Rechtsanwälte

Die Anordnung einer Blutentnahme stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar. Diese darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen. Ausnahme: wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Gefahr im Verzug liegt immer dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme verhindern würde. In diesem Fall können auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Zwangsmaßnahme der Blutentnahme anstelle des eigentlich zuständigen Richters anordnen.
In der Praxis werden bei Trunkenheitsfahrten die Blutentnahmen aber nahezu ausschließlich von Polizeibeamten angeordnet. Die Polizei versucht noch nicht einmal, eine richterliche Anordnung zu erlangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weit reichenden Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 – 2 BvR 273/06) die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Urinprobe zur Überprüfung etwaigen Cannabis-Konsums verweigert hatte, für rechtswidrig erklärt.
Das hat Auswirkungen auf alle Verfahren, in denen Blutentnahme anstehen, also auch bei Trunkenheitsfahrten. Fraglich und bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die Verletzung des Richtervorbehalts bei Trunkenheitsfahrten zu einem Beweisverwertungsverbot und somit zur Verfahrenseinstellung bzw. zum Freispruch führt. Genau dies lassen die Frankfurter Fachanwälte Uwe Lenhart und Philip Leichthammer zurzeit überprüfen. Gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung haben die beiden Spezialisten für Verkehrsstrafrecht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Eilantrag liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1085/08 dem höchsten deutschen Gericht zur Entscheidung vor. Wird diesem stattgegeben, bedeutete dies, dass zigtausende Führerscheine zu Unrecht eingezogen wurden. Anwalt Lenhart: „Dies führt nicht dazu, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgerollt werden. Um aber in aktuellen Trunkenheitsfahrten von den Grundrechten Gebrauch zu machen, darf man keinesfalls freiwillig blasen oder in eine Blutentnahme einwilligen.“

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UWE LENHART Rechtsanwälte
Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht
60323 Frankfurt am Main, Bremer Straße 6
Telefon (0 69) 91 33 50 24, Telefax (0 69) 91 33 50 23
eMail www.lenhart-ra.de

Regionale und nationale Anwaltskanzlei, die ausschließlich im Strafrecht auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts tätig ist. Autoren des Handbuchs "Verkehrsrecht" im Cornelsen Verlag.
Uwe Lenhart, Jahrgang 1968, Rechtsanwalt, Spezialist für Verkehrsstrafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Mitglied des Fachausschusses Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Referent für Verkehrsrecht der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V., FAZ-Kolumnist, Auto Bild-Rechtsexperte, ist ausschließlich im Strafrecht auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts in Frankfurt am Main seit Januar 2000 tätig. Uwe Lenhart ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.

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