23.05.2008 - 08:13 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht - Unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung der vom Betriebsübergang

Pressemitteilung von: RA Martin J. Warm, Rechtsanwalt in Paderborn, Fachanwalt // rechtsanwalts-TEAM.de // Warm & Kanzlsperger
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG München setzt die unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer keine Widerspruchsfrist in Gang. Bei einem Betriebsübergang ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu unterrichten. Erforderlich ist eine schriftliche Mitteilung über den Übergang, den Zeitpunkt, den Grund und die Folgen des Betriebsübergangs. Fehlt die Anschrift des Erwerbers und der Grund der Übernahme ist die Unterrichtung unvollständig. Bei der Begründung sind neben der Rechtsgrundlage auch die unternehmerischen Überlegungen, die dem Betriebsübergang zugrunde gelegt wurden, darzulegen. Wird die Haftungsmasse reduziert, kann auch die Information über die ökonomischen Rahmenbedingungen notwendig sein. Nur wenn der Arbeitnehmer vollständig informiert ist, kann er über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts entscheiden und nur dann wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.
(Quelle: LAG München, 4-Sa-1063/07, Urteil vom 17.04.2008; Verfahrensgang:ArbG München 34 Ca 18389/06)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; www.rechtsanwalts-TEAM.de

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