22.05.2008 - 08:31 - Politik, Recht & Gesellschaft
Patientenverfügung - wem gehört der Mensch?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder wir sterben, wir gehören dem Herrn (Römer 14, 8 – Einheitsübersetzung) und wie es scheint, gehören wir nunmehr auch einigen Parlamentsvertretern, die im Begriff sind, aus Respekt vor den Kirchen ihre gebotene Parlamentsarbeit nachhaltig zu verweigern. Im Arbeitsleben führt nicht selten die beharrliche Arbeitsverweigerung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; freilich kann ein solches nach den ehernen Grundsätzen einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie für die Abgeordneten nicht angenommen werden, auch wenn in einer stillen Stunde der Unmut über so manche politische Entscheidung aufzukeimen droht. Die Parteienverdrossenheit – ein seit Jahren feststellbares Phänomenen – ist im Kern kein Phänomenen, sondern allenfalls die Beschreibung eines konservierten Ist-Zustandes, bei dem sich der Bürger und die Bürgerinnen in die Resignation verflüchtigen.
In einer allgemeinen Wertedebatte, in der dem sterbewilligen Patienten mit seinem Leiden ein egozentrischer Individualismus vorgeworfen wird, wird unsere Hoffnung auf Selbstbestimmung als eine trügerische entlarvt: Nicht wenige Abgeordnete zollen den Kirchen Respekt und es verfestigt sich der Eindruck, dass die Debatte um ein Patientenverfügungsgesetz ein jähes Ende nehmen wird. Dass hierbei sich die Kirchen ihrer Monopolstellung als moralische Instanz gewiss sein können, liegt ebenso auf der Hand wie vielleicht auch die kritische Frage, ob der Herrschaftsanspruch der Kirchen in zentralen Fragen des Lebens oder auch Sterbens legitim ist. Selbst wenn man/frau hier Zweifel anmelden würde und die gerne von den Kirchen selbst angemahnte Toleranz in Erinnerung ruft, hat sich der Diskurs als ein nicht herrschaftsfreier erwiesen und ein Staatsvolk wird aller Säkularisierung zum Trotz ethisch und moralisch verpflichtend eingemeindet – man könnte auch von Instrumentalisierung reden, die unmittelbar die Frage nach dem tugendethischen Verhalten der Kirchen und der ihm willfährigen Sendboten aufwirft. Der „bunte Marktplatz ethischer Werte“ hat sich gelichtet und „wir gehören tatsächlich dem Herrn“ und damit seinem Stellvertreter auf Erden und seiner Diener.
Was also bleibt?
Akzeptieren wir den „Eigentumsanspruch“ des Herrn, so werden wir hierfür in der Zukunft den gerechten Lohn empfangen. Zweifler und Kritiker hingegen haben nichts Gutes zu erwarten, wagen diese es doch, zentrale Dogmen der Kirchen in Frage zu stellen.
Also bleibt nur die Hoffnung, dass sich doch noch einige Abgeordneten mehr finden lassen, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten bis in allerletzte Konsequenz achten, ohne dass hier der willentlichen Entscheidung des Patienten Grenzen durch ein imaginäres „Eigentumsrecht“ des bisher nicht in Erscheinung getretenen Schöpfers gesetzt werden.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
In einer allgemeinen Wertedebatte, in der dem sterbewilligen Patienten mit seinem Leiden ein egozentrischer Individualismus vorgeworfen wird, wird unsere Hoffnung auf Selbstbestimmung als eine trügerische entlarvt: Nicht wenige Abgeordnete zollen den Kirchen Respekt und es verfestigt sich der Eindruck, dass die Debatte um ein Patientenverfügungsgesetz ein jähes Ende nehmen wird. Dass hierbei sich die Kirchen ihrer Monopolstellung als moralische Instanz gewiss sein können, liegt ebenso auf der Hand wie vielleicht auch die kritische Frage, ob der Herrschaftsanspruch der Kirchen in zentralen Fragen des Lebens oder auch Sterbens legitim ist. Selbst wenn man/frau hier Zweifel anmelden würde und die gerne von den Kirchen selbst angemahnte Toleranz in Erinnerung ruft, hat sich der Diskurs als ein nicht herrschaftsfreier erwiesen und ein Staatsvolk wird aller Säkularisierung zum Trotz ethisch und moralisch verpflichtend eingemeindet – man könnte auch von Instrumentalisierung reden, die unmittelbar die Frage nach dem tugendethischen Verhalten der Kirchen und der ihm willfährigen Sendboten aufwirft. Der „bunte Marktplatz ethischer Werte“ hat sich gelichtet und „wir gehören tatsächlich dem Herrn“ und damit seinem Stellvertreter auf Erden und seiner Diener.
Was also bleibt?
Akzeptieren wir den „Eigentumsanspruch“ des Herrn, so werden wir hierfür in der Zukunft den gerechten Lohn empfangen. Zweifler und Kritiker hingegen haben nichts Gutes zu erwarten, wagen diese es doch, zentrale Dogmen der Kirchen in Frage zu stellen.
Also bleibt nur die Hoffnung, dass sich doch noch einige Abgeordneten mehr finden lassen, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten bis in allerletzte Konsequenz achten, ohne dass hier der willentlichen Entscheidung des Patienten Grenzen durch ein imaginäres „Eigentumsrecht“ des bisher nicht in Erscheinung getretenen Schöpfers gesetzt werden.
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