Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter

Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater
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Stuttgart, 21. Mai 2008 - Unternehmer können Aufwendungen für die Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen. 30 % der Bewirtungskosten sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil über die Behandlung von Bewirtungsaufwendungen betriebsfremder Personen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung. Auch diese Aufwendungen unterliegen demzufolge der Abzugsbeschränkung. Die Kosten dürfen nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden - ein Anteil von 30 % darf den Gewinn nicht mindern.
Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.
Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Es handelt sich lediglich um keine Bewirtung, bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Es bleibt aber weiterhin dabei, dass Bewirtungsaufwendungen voll abgezogen werden können, die betrieblich veranlasst sind und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.

Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.

Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.

Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.

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