15.05.2008 - 21:44 - Gesundheit & Medizin
Was nun, Herr Fuchs? Der „Lahrer Kodex“ ist keineswegs überflüssig
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Der „Lahrer Kodex“ ist eine Selbstverpflichtungserklärung von Ärzten und die Verfasser des Kodex sind Mediziner und nicht-medizinische Experten zum Thema Patientenrecht, die sich zum Lahrer Kreis zusammengeschlossen haben. In dem Kodex verpflichten sich die Ärztinnen und Ärzte insbesondere dazu, die Patientenverfügungen für verbindlich zu erachten.
Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer, hält diese Selbstverpflichtung jedoch für überflüssig: "Es bedarf keines weiteren Kodexes, um Grundsätze ärztlicher Sterbebegleitung zu verdeutlichen". Die BÄK verweist darauf, dass sie Ärzten mit den "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung" und den "Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis" wesentliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben habe.
Wir haben dazu eine Umfrage durchgeführt, die in einer Woche enden wird. Wir möchten gerne wissen, wie Ihre Meinung dazu ist. Halten Sie den „Lahrer Kodex“ für überflüssig?
Gegen Ende der Umfrage ist das Votum mehr als eindeutig.
Das Zwischenergebnis spricht „Bände“ und dürfte zumindest belegen, dass der Hauptgeschäftsführer der BÄK mit seiner Einschätzung einem beachtlichen Irrtum erlegen ist. Grundätze ärztlicher Sterbebegleitung lassen sich offensichtlich nicht ausschließlich durch ein Dekret von „Oben“ verordnen.
Wenn Sie mögen, können Sie noch Ihre Stimme abgegeben.
Hier geht es zur Umfrage >>> www.iqb-info.de/aktuelle_umfragen.htm
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer, hält diese Selbstverpflichtung jedoch für überflüssig: "Es bedarf keines weiteren Kodexes, um Grundsätze ärztlicher Sterbebegleitung zu verdeutlichen". Die BÄK verweist darauf, dass sie Ärzten mit den "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung" und den "Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis" wesentliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben habe.
Gegen Ende der Umfrage ist das Votum mehr als eindeutig.
Das Zwischenergebnis spricht „Bände“ und dürfte zumindest belegen, dass der Hauptgeschäftsführer der BÄK mit seiner Einschätzung einem beachtlichen Irrtum erlegen ist. Grundätze ärztlicher Sterbebegleitung lassen sich offensichtlich nicht ausschließlich durch ein Dekret von „Oben“ verordnen.
Wenn Sie mögen, können Sie noch Ihre Stimme abgegeben.
Hier geht es zur Umfrage >>> www.iqb-info.de/aktuelle_umfragen.htm
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Debstedter Str. 107, 27607 Langen
Tel. 04743 / 278 001
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
News-ID: 211573 • Views: 1018
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Grußkarten | Impressum



