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Glücksspiel Poker §§ 284, 285 StGB: Verschärfung der Rechtsprechung! Was nun Herr Rechtsanwalt?

01.05.200814:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Thomas M. Amann - Strafverteidiger der Kanzlei Amann Krasel Koch in Frankfurt/M. und Darmstadt
Thomas M. Amann - Strafverteidiger der Kanzlei Amann Krasel Koch in Frankfurt/M. und Darmstadt

(openPR) Mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Münster vom 11.04.2008 hat sich die Rechtslage um das Glücksspiel Poker zuungunsten der Pokerspieler und Pokerveranstalter erheblich verschärft.

Mit Urteil vom 11.04.2008 kippte das VG Münster die bis dato von einigen Regierungspräsidien (so z.B. vom Regierungspräsidium Darmstadt) tolerierte "Entgeltlichkeitsgrenze" von 15,00 €.



Das VG Münster entschied dabei durch Eilbeschluss, die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Diese Pokerturniere der "Poker-Bundesliga" seien, so das Verwaltungsgericht, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar sei. Poker in der vorgesehenen Form sei ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie sei dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden. Auch die geplanten "Charity-Turniere" könnten verboten werden. Sie seien nach dem Gesamtkonzept der "Poker-Bundesliga" - mit einem Punktekontosystem und gemeinsamer Internetpräsentation - mit den übrigen entgeltpflichtigen Pokerturnieren, etwa dem Finalturnier mit der Aussicht auf hochwertige Gewinne (Hauptpreis: Neuwagen im Wert von 12.000 EUR), untrennbar verbunden. Für eine Teilnahme an diesen entgeltpflichtigen Pokerspielen werde bei jeder Veranstaltung ein Anreiz geschaffen, so dass eine entgeltfreie örtliche Pokerveranstaltung zugleich eine Werbung für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstelle. Diese Werbung sei nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls verboten.


WAS BEDEUTET DAS NUN?

Mit dieser Entscheidung geht der Poker der Juristen um das Pokerspiel weiter.

Ob und wie sich das Hauptsacheverfahren entwickelt oder sich weitere Gerichte und Behörden dieser Ansicht anschließen, bleibt noch abzuwarten.

Aus strafrechtlicher Sicht ist jedoch nachhaltig davor zu warnen, ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt, an einem Pokerturnier teilzunehmen, das Preise auslobt (AUCH Sachpreise oder von Sponsoren gestiftete Preise) und dabei ein Startgeld in irgendeiner Form (AUCH Eintrittsgelder, Spenden, Unkostenbeiträge, Verzehrgutscheine usw.) erhebt.

Auch sollten Sie vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsentwicklung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger NICHT an einem Turnier der „Poker-Bundesliga“ oder an einem vom System her ähnlich aufgebauten Turnier teilnehmen, für ein solches Pokerturnier werben oder ein solches Turnier veranstalten.

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