21.04.2008 - 09:35 - Politik, Recht & Gesellschaft
Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrages
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Leipold & Coll.
Nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Würden die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags vereinbaren, so wäre die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Die Entscheidung:
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte:
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
Für die Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge wenden Sie sich bitte an
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwälte Leipold & Coll.
Rechtsanwalt Torsten Klose
www.ml-ra.com
Max-Joseph-Str. 7A
80333 München
Tel: 089 - 69 38 69 0
E-Mail:
Mainzer Landstraße 16
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 97 16 84 53
E-Mail:
Die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Leipold & Coll. wurde im Jahr 2003 von Rechtsanwalt Michael A. Leipold gegründet. Seither betreut die Kanzlei Mandanten aus ganz Europa in allen Fragen und Problemen rund um den wirtschaftlichen Alltag. Um zukünftig auch die Mandanten in Österreich und den neuen EU-Staaten im Rahmen der Osterweiterung unterstützen zu können, eröffneten ml Rechtsanwälte Anfang 2006 einen Standort in Wien.
Die Individualität in der Vorgehensweise und die Durchsetzung der unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf das juristisch und wirtschaftlich Machbare und vor allem Sinnvolle für den Mandanten ist ein sehr bedeutender Grundsatz der Kanzleiphilosophie.
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Die Entscheidung:
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte:
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
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