(openPR) Zur Erinnerung: Die Regierung von Oberbayern hatte dem Pfleger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" mit sofortiger Wirkung entzogen. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, Anfang 2004 eine Heimbewohnerin beim Duschvorgang bei laufendem heißen Wasser alleine gelassen zu haben. Dabei habe sich die Heimbewohnerin so schwer verbrüht, dass sie hochgradige Verbrennungen erlitt. Anfang 2006 gab der Altenpfleger einem anderen Heimbewohner eine Ohrfeige. Nach Angaben des Altenpflegers war dies eine spontane Reaktion auf einen unvorhergesehenen Faustschlag in sein Gesicht.
Das VG München hat seinerzeit mit Beschluss v. 10.10.06 (Az.: M 16 S 06.3359) (pdf.) dem Eilantrag eines Altenpflegers stattgegeben. Danach darf der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" vorläufig weiterführen.
Das Gericht war der Auffassung, dass von dem Altenpfleger derzeit keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Bewohner des Alten- und Pflegeheims ausgeht. Neuerliche Pflichtverletzungen seien akut nicht zu befürchten. Nur dann könne ein sofortiges Verbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen werden.
Ob dem Antragsteller tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit für den Beruf als Altenpfleger fehlt, bleibt der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Das VG München hat nunmehr in der Hauptsache entschieden und der Pfleger darf weiter seine Berufsbezeichnung führen. Die Entscheidung mit seiner Begründung liegt noch nicht vor und die Regierung von Oberbayern hat angekündigt, die Gründe zu prüfen, um dann ggf. in das Berufungsverfahren zu gehen.
Die aktuelle Entscheidung hat zu allerlei Irritationen – insbesondere bei den Pflegekritikern - geführt.
"Ein solches Urteil ist unfassbar. Ist denn die Unversehrtheit Schutzbefohlener nichts mehr Wert? Wäre so etwas in einem Militärgefängnis passiert, hätte die misshandelnde Person mit Bestrafung zu rechnen gehabt und wäre umgehend aus dem Dienst suspendiert worden. Das Urteil scheint die Taten des Pflegers zu legitimieren. Es ist entsetzlich" (Quelle: kobinet – nachrichten, Mitteilung v. 06.04.08).
Ob dieses Urteilsschelte gerechtfertigt ist, bleibt einer Urteilsrezension vorbehalten, sobald das Urteil mit seinen Entscheidungsgründen vorliegt.
Lutz Barth


















