17.04.2008 - 08:10 - Politik, Recht & Gesellschaft

GmbH-Geschäftsführer - Wichtiger Grund für Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

Pressemitteilung von: RA Martin J. Warm, Rechtsanwalt in Paderborn, Fachanwalt // rechtsanwalts-TEAM.de // Warm & Kanzlsperger
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
(Quelle: Bundesgerichtshof, II-ZR-67/06, Urteil vom 11.02.2008; Brandenburgisches OLG Urteil 7 U 235/04 vom 8. 2. 2006; Lexinform)
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