13.04.2008 - 20:19 - Politik, Recht & Gesellschaft
Steuerrecht, Steuerhinterziehung & Steuerstrafrecht – Warnung vor (vor-)eiliger Selbstanzeige
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann
„Warum Vorsicht bei voreiliger Selbstanzeige?“
Die strafbefreiende Selbstanzeige. Im deutschen Strafrecht ist die Regelung der Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) bei Steuerhinterziehung einzigartig. Richtig angewendet, ist sie in der Lage, völlige Straffreiheit nach einer erfolgten Steuerhinterziehung herbeizuführen. Falsch angewendet jedoch, macht sie u.U. alles nur noch schlimmer. Nicht zuletzt aus diesem Grund mahnen der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht, der Rechtsanwalt für Steuerrecht und der Steuerberater stets zum vorsichtigen Umgang mit diesem Rechtsinstrument.
„Vorsicht aber auch bei zu langem Warten?“
Aber: Auch zu langes Zuwarten kann sich negativ auswirken und äußerst schwierige Situationen herbeiführen:
Die in § 371 AO niedergelegten rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sind äußerst komplex und in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Wird eine der Voraussetzungen übersehen oder juristisch nicht richtig gewertet, können die Folgen für den Betroffenen fatal sein.
Sollte beispielsweise bereits die sogenannte Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sein, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich! Wird sie in Unkenntnis dessen etwa trotzdem gegenüber dem Finanzamt abgegeben, macht der Anzeigende die Steuerfahnder u.U. auf eine erfolgte Steuerhinterziehung erst richtig aufmerksam und manövriert sich so selbst in die mitunter erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Auf einen Straferlass durch die Selbstanzeige kann er dann nicht mehr bauen.
Wartet der Betroffene beispielsweise (zu lange) ab, bis ein Steuerprüfer bei ihm zu Hause oder im Büro erscheint, tritt u.U. unverzüglich eine der Sperrwirkungen ein. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann wiederum nicht mehr möglich!
„Gibt es formelle Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige?
Ja! Ein grober Fehler wäre es bspw. auch, eine Selbstanzeige beim Finanzamt bloß anzukündigen, um etwa noch das erforderliche Zahlenmaterial aufbereiten zu können. Eine solche Ankündigung oder aber auch eine in formeller Hinsicht fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist keine Selbstanzeige und kann dazu führen, dass durch sie eine der Sperrwirkungen erst eintritt, mit der Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige dann nicht mehr möglich ist.
„Was soll ich also tun?“
Lassen Sie sich proffessionell juristisch beraten. Die juristische Prüfung der strafbefreienden Voraussetzungen kann nicht von einem Laien durchgeführt werden. Die Risiken sind zu groß.
„Was steht denn eigentlich auf Steuerhinterziehung?“
Die Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann gemäß § 370 AO je nach Art und Schwere der Tat mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren (!) geahndet werden. Oftmals kommen noch andere Strafdelikte dazu (z.B. Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, wenn bspw. noch Kontoauszüge gefälscht wurden), die die Strafe nochmals erhöhen können.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0
Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
Die strafbefreiende Selbstanzeige. Im deutschen Strafrecht ist die Regelung der Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) bei Steuerhinterziehung einzigartig. Richtig angewendet, ist sie in der Lage, völlige Straffreiheit nach einer erfolgten Steuerhinterziehung herbeizuführen. Falsch angewendet jedoch, macht sie u.U. alles nur noch schlimmer. Nicht zuletzt aus diesem Grund mahnen der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht, der Rechtsanwalt für Steuerrecht und der Steuerberater stets zum vorsichtigen Umgang mit diesem Rechtsinstrument.
„Vorsicht aber auch bei zu langem Warten?“
Aber: Auch zu langes Zuwarten kann sich negativ auswirken und äußerst schwierige Situationen herbeiführen:
Die in § 371 AO niedergelegten rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sind äußerst komplex und in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Wird eine der Voraussetzungen übersehen oder juristisch nicht richtig gewertet, können die Folgen für den Betroffenen fatal sein.
Sollte beispielsweise bereits die sogenannte Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sein, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich! Wird sie in Unkenntnis dessen etwa trotzdem gegenüber dem Finanzamt abgegeben, macht der Anzeigende die Steuerfahnder u.U. auf eine erfolgte Steuerhinterziehung erst richtig aufmerksam und manövriert sich so selbst in die mitunter erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Auf einen Straferlass durch die Selbstanzeige kann er dann nicht mehr bauen.
Wartet der Betroffene beispielsweise (zu lange) ab, bis ein Steuerprüfer bei ihm zu Hause oder im Büro erscheint, tritt u.U. unverzüglich eine der Sperrwirkungen ein. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann wiederum nicht mehr möglich!
„Gibt es formelle Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige?
Ja! Ein grober Fehler wäre es bspw. auch, eine Selbstanzeige beim Finanzamt bloß anzukündigen, um etwa noch das erforderliche Zahlenmaterial aufbereiten zu können. Eine solche Ankündigung oder aber auch eine in formeller Hinsicht fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist keine Selbstanzeige und kann dazu führen, dass durch sie eine der Sperrwirkungen erst eintritt, mit der Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige dann nicht mehr möglich ist.
„Was soll ich also tun?“
Lassen Sie sich proffessionell juristisch beraten. Die juristische Prüfung der strafbefreienden Voraussetzungen kann nicht von einem Laien durchgeführt werden. Die Risiken sind zu groß.
„Was steht denn eigentlich auf Steuerhinterziehung?“
Die Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann gemäß § 370 AO je nach Art und Schwere der Tat mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren (!) geahndet werden. Oftmals kommen noch andere Strafdelikte dazu (z.B. Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, wenn bspw. noch Kontoauszüge gefälscht wurden), die die Strafe nochmals erhöhen können.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
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Amann Krasel Koch
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Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
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Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
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