08.04.2008 - 08:21 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Gestaltungsmodell - Vermietung Pkw durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber
Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater
Stuttgart, 08. April 2008 - Ein Steuerpflichtiger erwarb für rund 13.000 € zzgl. Umsatzsteuer einen Pkw. Diesen vermietete er an seinen Arbeitgeber für ein monatliches Entgelt von 190 € zzgl. Umsatzsteuer und nutzte ihn anschließend für dienstliche und private Fahrten. Die im schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit umgesetzt. Der Arbeitgeber versicherte das Fahrzeug, ließ es auf sich zu, überwies die Mieten und entrichtete für die private Nutzung des Steuerpflichtigen Lohnsteuer. Als der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung abgab und darin neben der abzuführenden Umsatzsteuer aus den Vermietungsumsätzen auch die Vorsteuer aus dem Fahrzeugkauf geltend machen wollte, spielte das Finanzamt nicht mit. Die Vermietung an den Arbeitgeber sei Gestaltungsmissbrauch und daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Das Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten jedoch den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Vorsteuerbeträge. Der Steuerpflichtige vermiete das Fahrzeug als Unternehmer, so das Urteil des BFH. Er sei insofern selbständig tätig. D. h., unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden, spiele das für die Beurteilung der Selbständigkeit für die Umsatzsteuer keine Rolle. Der Steuerpflichtige habe somit nicht die Vermietungsleistungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbracht. Auch gebe es keinen Hinweis dafür, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliege.
Bei solchen Gestaltungen muss beachtet werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der engen rechtlichen Beziehungen als nahe stehende Personen zu behandeln sind. Daher muss das vereinbarte Entgelt dahingehend geprüft werden, ob es marktüblich ist bzw. ob andernfalls die entstandenen Kosten nicht die monatlichen Mietzahlungen übersteigen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
Deckerstr. 37
70372 Stuttgart
Tel.: 0711/9554-0
Fax: 0711/9554-1000

www.rts-d.net
Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
Das Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten jedoch den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Vorsteuerbeträge. Der Steuerpflichtige vermiete das Fahrzeug als Unternehmer, so das Urteil des BFH. Er sei insofern selbständig tätig. D. h., unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden, spiele das für die Beurteilung der Selbständigkeit für die Umsatzsteuer keine Rolle. Der Steuerpflichtige habe somit nicht die Vermietungsleistungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbracht. Auch gebe es keinen Hinweis dafür, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliege.
Bei solchen Gestaltungen muss beachtet werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der engen rechtlichen Beziehungen als nahe stehende Personen zu behandeln sind. Daher muss das vereinbarte Entgelt dahingehend geprüft werden, ob es marktüblich ist bzw. ob andernfalls die entstandenen Kosten nicht die monatlichen Mietzahlungen übersteigen.
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Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
Inzwischen betreut die RTS mit ihren Mitarbeitern Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen und Rechtsformen im gesamten Südwesten Deutschlands. Platz 2 bei einem Benchmarking der renommierten DATEV e.G. bestätigt uns in unserer besonderen Art der Steuer- und Unternehmensberatung.
Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
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