07.04.2008 - 16:03 - Politik, Recht & Gesellschaft
Abfindung in der Insolvenz - Der Leistungszweck entscheidet
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
Erhält der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung, so stellt dieser Zahlungsanspruch im Insolvenzfall grundsätzlich lediglich eine Insol-venzforderung nach § 38 Insolvenzordnung (InsO) dar, welche erst nach Befriedi-gung sämtlicher Massegläubiger befriedigt wird.
Entsprechendes hatte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung aus September 2007 für einen im Rahmen einer Altersteilzeitregelung vereinbarten Abfindungsanspruch nochmals bestätigt (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 6 AZR 975/06).
I. Grundsätzliche Unterscheidung: Insolvenz- oder Masseforderung
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern. Deren Rechtsstellung wiederum beurteilt sich in erster Linie danach, wann ihre For-derungen begründet wurden bzw. wann und aus welchen Verbindlichkeiten sie befriedigt werden. Dabei ist u.a. zwischen den sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen zu differenzieren.
Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter und unabhängig von einem Verteilungsverfahren sowie vorrangig vor allen Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt erst, wenn alle Massegläubiger in vollem Umfang befriedigt worden sind.
Gemäß § 55 Abs. 1 InsO entstehen Masseforderungen u.a. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Zu den Masseforderungen aus gegenseitigen Verträgen zählen insbesondere alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Insolvenzschuldner (Arbeitgeber) ergeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Diese überdauern nach § 108 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn der zuständige Insolvenzverwalter auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses einwirken möchte, kann er dies nur im Wege einer Kündigung nach § 113 InsO tun.
Dabei bestehen die Masseverbindlichkeiten (Lohn- und Gehaltsansprüche) unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Vergütungsanspruch wird zwar gemäß § 611 BGB grundsätzlich durch die tatsächliche Leistung der geschuldeten Dienste erworben, setzt diese aber nicht zwingend voraus.
II. § 55 InsO hat insoweit Ausnahmecharakter:
Während § 38 InsO (Insolvenzforderungen) das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger als Regelfall im Insolvenzverfahren bezweckt, kommt es bei den vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Masseforderungen aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Laufzeit, sondern vielmehr auf den Zweck der Leistung an.
Ob die Zahlungsforderung eines Arbeitnehmers als Insolvenzforderung oder privilegierte Masseverbindlichkeit einzuordnen ist, entscheidet sich danach, ob es sich bei der Zahlungsforderung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung von Vergütungsansprüchen, vgl. Urteil des 10. Senats vom 23.02.2005, Az. 10 AZR 600/03; Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004, Az. 9 AZR 645/03).
Grundsätzlich können daher nur Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderung anerkannt werden, da sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute kommende Arbeitsleitung darstellen.
III. Einordnung von Abfindungen
Wie die Richter des 6. Senats unter Verweis auf die Spruchpraxis anderer Senate des BAG klarstellten, stellen Abfindungen grundsätzlich kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen dar. Sie sind vielmehr Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandene Nachteile und/oder Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Demnach ist der Anspruch auf eine solche Abfindung lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO einzuordnen (BAG, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 6 AZR 975/06).
Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des 6. Senats auch dann nicht, wenn – wie im streitigen Fall – die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die Entstehung der Abfindungsforderung nicht erst für den Termin des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vorsehen, sondern zeitlich vorziehen. Im zur Entscheidung stehenden Fall begründete sich der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers auf eine noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit.
Die Tatsache des zeitlichen Vorziehens des Termins für die Entstehung/Vereinbarung der Abfindung ändert nach der Entscheidung des BAG an der Zwecksetzung der Abfindungszahlung nichts.
IV. Parteien können Zweck der Abfindungszahlung abweichend definieren
Gleichzeitig stellten die Bundesarbeitsrichter klar, dass es den Parteien unbenom-men bleibe, den Zweck der dem Arbeitnehmer zustehenden Abfindung abweichend zu definieren.
Für die Einordnung der Abfindungsleistung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO müsste sich aus einen gegenseitigen Vertrag insoweit ergeben, dass die vereinbarte Abfindung in Wahrheit anderen Zwecken diene. Das heißt, es muss deutlich werden, dass zwischen Abfindung und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade doch eine Verknüpfung im Gegenseitigkeitsverhältnis (Leistung und Gegenleistung) besteht.
Die Leistungsbezeichnung sollte im Interesse des Leistungsempfängers (Arbeitnehmers) mit Bedacht gewählt werden, wenn es sich bei der "Abfindung" eben nicht um eine "echte" Abfindung handeln soll.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 - 344 833
Fax: 040 - 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
www.arbeitsrechtler.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist seit 2006 in der Sozietät MÜNCHOW Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Er berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.
M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.
Entsprechendes hatte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung aus September 2007 für einen im Rahmen einer Altersteilzeitregelung vereinbarten Abfindungsanspruch nochmals bestätigt (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 6 AZR 975/06).
I. Grundsätzliche Unterscheidung: Insolvenz- oder Masseforderung
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern. Deren Rechtsstellung wiederum beurteilt sich in erster Linie danach, wann ihre For-derungen begründet wurden bzw. wann und aus welchen Verbindlichkeiten sie befriedigt werden. Dabei ist u.a. zwischen den sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen zu differenzieren.
Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter und unabhängig von einem Verteilungsverfahren sowie vorrangig vor allen Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt erst, wenn alle Massegläubiger in vollem Umfang befriedigt worden sind.
Gemäß § 55 Abs. 1 InsO entstehen Masseforderungen u.a. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Zu den Masseforderungen aus gegenseitigen Verträgen zählen insbesondere alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Insolvenzschuldner (Arbeitgeber) ergeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Diese überdauern nach § 108 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn der zuständige Insolvenzverwalter auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses einwirken möchte, kann er dies nur im Wege einer Kündigung nach § 113 InsO tun.
Dabei bestehen die Masseverbindlichkeiten (Lohn- und Gehaltsansprüche) unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Vergütungsanspruch wird zwar gemäß § 611 BGB grundsätzlich durch die tatsächliche Leistung der geschuldeten Dienste erworben, setzt diese aber nicht zwingend voraus.
II. § 55 InsO hat insoweit Ausnahmecharakter:
Während § 38 InsO (Insolvenzforderungen) das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger als Regelfall im Insolvenzverfahren bezweckt, kommt es bei den vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Masseforderungen aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Laufzeit, sondern vielmehr auf den Zweck der Leistung an.
Ob die Zahlungsforderung eines Arbeitnehmers als Insolvenzforderung oder privilegierte Masseverbindlichkeit einzuordnen ist, entscheidet sich danach, ob es sich bei der Zahlungsforderung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung von Vergütungsansprüchen, vgl. Urteil des 10. Senats vom 23.02.2005, Az. 10 AZR 600/03; Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004, Az. 9 AZR 645/03).
Grundsätzlich können daher nur Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderung anerkannt werden, da sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute kommende Arbeitsleitung darstellen.
III. Einordnung von Abfindungen
Wie die Richter des 6. Senats unter Verweis auf die Spruchpraxis anderer Senate des BAG klarstellten, stellen Abfindungen grundsätzlich kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen dar. Sie sind vielmehr Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandene Nachteile und/oder Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Demnach ist der Anspruch auf eine solche Abfindung lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO einzuordnen (BAG, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 6 AZR 975/06).
Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des 6. Senats auch dann nicht, wenn – wie im streitigen Fall – die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die Entstehung der Abfindungsforderung nicht erst für den Termin des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vorsehen, sondern zeitlich vorziehen. Im zur Entscheidung stehenden Fall begründete sich der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers auf eine noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit.
Die Tatsache des zeitlichen Vorziehens des Termins für die Entstehung/Vereinbarung der Abfindung ändert nach der Entscheidung des BAG an der Zwecksetzung der Abfindungszahlung nichts.
IV. Parteien können Zweck der Abfindungszahlung abweichend definieren
Gleichzeitig stellten die Bundesarbeitsrichter klar, dass es den Parteien unbenom-men bleibe, den Zweck der dem Arbeitnehmer zustehenden Abfindung abweichend zu definieren.
Für die Einordnung der Abfindungsleistung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO müsste sich aus einen gegenseitigen Vertrag insoweit ergeben, dass die vereinbarte Abfindung in Wahrheit anderen Zwecken diene. Das heißt, es muss deutlich werden, dass zwischen Abfindung und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade doch eine Verknüpfung im Gegenseitigkeitsverhältnis (Leistung und Gegenleistung) besteht.
Die Leistungsbezeichnung sollte im Interesse des Leistungsempfängers (Arbeitnehmers) mit Bedacht gewählt werden, wenn es sich bei der "Abfindung" eben nicht um eine "echte" Abfindung handeln soll.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
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