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Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?

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(openPR) In den vergangenen Jahren haben Vereinbarungen über Innenprovisionen, sog. Kick-Back-Zahlungen, bei Wertpapiergeschäften für Aufsehen gesorgt und zahlreiche Gerichte beschäftigt. Unter anderem hatte sich auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05) mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Aufklärung des Anlegers über derartige Kick-Backs zu erfolgen hat.


Der BGH gelangte in seiner damaligen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine anlageberatende Bank den Anleger über die Tatsache sowie die Höhe von Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen sowie Verwaltungskosten durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, so handelt es sich um einen Beratungsfehler, der zum Schadensersatz verpflichtet. Denn, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung, erst durch eine diesbezügliche Aufklärung kann der Kunde in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Fonds oder ein bestimmtes Wertpapier nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Denn, verdient die Bank an der Anlageentscheidung des Kunden durch Rückvergütungen, so sind nach Auffassung des BGH die Kundeninteressen gefährdet, da die Gefahr bestehe, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe umsatzabhängige Rückvergütungen zu erhalten.
Nun hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Finanzmarktlinie durch das sog. FRUG (Finanzmarkrichtlinieumsetzungsgesetz), welches am 01.11.2007 in Kraft getreten ist, die Zulässigkeit von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erheblich eingeschränkt.
§ 31 d WphG sieht nunmehr ein grundsätzliches Verbot solcher Zuwendungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch Dritte bzw. von diesen an Dritte, die nicht Kunden der Dienstleistungen sind, vor.
Nur ausnahmsweise sind solche Zuwendungen – vor allem Provisionen und Gebühren - noch zulässig. Zum einen ist dies der Fall, wenn es sich um Gebühren und Entgelte handelt, die die Erbringung der Wertpapierleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind. Die Zuwendungen dürfen jedoch nicht dazu geeignet sein, die im Interesse des Kunden mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erbringende Dienstleistung, zu gefährden.
Zum anderen sind zukünftig Zuwendungen nur dann zulässig, wenn sie dazu bestimmt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und dabei gleichzeitig der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen. Dabei müssen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung umfassend, zutreffend und verständlich offen gelegt werden.
Eine solche Qualitätsverbesserung wird gesetzlich angenommen, wenn trotz der erfolgten Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung iSd WphG oder einer allgemeinen Empfehlung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Dienstleistungen unvoreingenommen erbringt.
Das Gesetz liefert keinen Anhaltspunkt, wann von einer „unvoreingenommen“ erbrachten Dienstleistung auszugehen ist. Problematisch dürfte vor allem dabei sein, wie die „Unvoreingenommenheit“ des Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgestellt werden soll und vor allem, ob es an dem Anleger sein soll, nachzuweisen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Dienstleistung voreingenommen erbracht hat oder aber ob das Wertpapierdienstleistung für seine unvoreingenommene Leistungserbringung die Beweislast trifft. Aus Gründen des Anlegerschutzes und aufgrund des grundsätzlichen Verbots solcher Zuwendungen muss wohl letzteres angenommen werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Kick-Back-Zahlungen durch die gesetzliche Neuregelung zwar weiterhin möglich, aber doch sehr stark einge-schränkt werden. Vor allem sind sie zukünftig u.a. nur dann zulässig, wenn der Kunde durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausführlich hierüber aufgeklärt worden ist. Im Falle eines Verstoßes gegen das nunmehr gesetzlich normierte Verbot kann auch wie bisher der Kunde Schadensersatzansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltend machen.

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