(openPR) Das Landgericht München I hat mit Urteil v. 20.03.08 (Az. 7 O 12954/05) einem Psychiatriepatienten 30.000 EUR Schmerzensgeld wegen Filmaufnahmen zugesprochen, da insoweit die Kammer einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers angenommen hat.
Eine zentrale Frage hierbei war, ob der Kläger seine Zustimmung zu den Filmaufnahmen erteilt hat bzw. ob er – ggf. durch schlüssiges Verhalten – diese hierzu überhaupt hat erteilen können.
Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei - so die Beklagten - die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen.
Dieser Auffassung haben sich die erkennende Kammer nicht angeschlossen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der "psychotischen Ambivalenz" zu bewusst-rationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten - wie das sich-ins-Bild-Drängen - sei Teil des Krankheitsbildes.
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des Landgerichts München I überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch der Begründung her.
Allgemein ist hierzu anmerken, dass aus Art. 1 und Art. 2 I GG ein besonderer Schutzauftrag folgt und demzufolge die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden begründen (§ 823 I BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG) kann. Der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts hingegen ergibt sich dagegen aus Art. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 2 I GG setzt einen lebenden Menschen unabdingbar voraus, da es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und mithin die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person erfordert, so der BGH in einer Entscheidung v. 6. Dezember 2005 (VI ZR 265/04) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 30, 173 (194).












