27.03.2008 - 12:27 - Politik, Recht & Gesellschaft
Prozess auf Schadensersatz nach Überwachung durch Arbeitgeber – Ist eine Strafanzeige sinnvoll?
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Die Branche der Lebensmitteldiscounter sorgt erneut für Aufsehen. Nach Walmart hat nun der Discounter Lidl seinen Weg in die Presse und das Büro des Rechtsanwaltes gefunden. Die Gewerkschaft ver.di ruft zu Schadenersatzklagen auf. Der einschlägig tätige Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist mit der Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beschäftigt. Aber auch bei dem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. dem Strafverteidiger stehen die Telefone nicht still:
„Kann ich meinen Arbeitgeber anzeigen?“
„Bringt das was für meine Schadensersatzklage?“
Grundsätzlich hat jeder, der Opfer einer Straftat wurde, das Recht, durch eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren gegen den Täter zu initiieren.
Sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unrechtmäßigerweise belauscht bzw. abgehört haben, steht u.a. eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen einer sogenannten „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ nach § 201 StGB (Strafgesetzbuch) im Raum.
Nach dieser Gesetzesnorm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Für die Durchführung eines Strafverfahrens spricht grundsätzlich, dass dem Betroffenen nach ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung die Staatsmacht in Form der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Vorfälle zu Seite steht. Danben steht dem Rechtsanwalt des betroffenen Mitarbeiters ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (Akteneinsicht) zu. Hieraus gewonnene Informationen können unter Umständen eine wertvolle Quelle im Verfahren auf Schadensersatz bilden.
Aber:
Die Frage, ob es neben einem zivilrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Schadensersatzprozess sinnvoll ist oder gar dem Ziel abträglich wäre, parallel ein Strafverfahren durch die Stellung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei der Polizei oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuleiten, lässt sich jedoch zuverlässig nur im konkreten Einzelfall nach Wertung aller Fakten beantworten.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0
Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
„Kann ich meinen Arbeitgeber anzeigen?“
„Bringt das was für meine Schadensersatzklage?“
Grundsätzlich hat jeder, der Opfer einer Straftat wurde, das Recht, durch eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren gegen den Täter zu initiieren.
Sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unrechtmäßigerweise belauscht bzw. abgehört haben, steht u.a. eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen einer sogenannten „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ nach § 201 StGB (Strafgesetzbuch) im Raum.
Nach dieser Gesetzesnorm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Für die Durchführung eines Strafverfahrens spricht grundsätzlich, dass dem Betroffenen nach ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung die Staatsmacht in Form der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Vorfälle zu Seite steht. Danben steht dem Rechtsanwalt des betroffenen Mitarbeiters ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (Akteneinsicht) zu. Hieraus gewonnene Informationen können unter Umständen eine wertvolle Quelle im Verfahren auf Schadensersatz bilden.
Aber:
Die Frage, ob es neben einem zivilrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Schadensersatzprozess sinnvoll ist oder gar dem Ziel abträglich wäre, parallel ein Strafverfahren durch die Stellung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei der Polizei oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuleiten, lässt sich jedoch zuverlässig nur im konkreten Einzelfall nach Wertung aller Fakten beantworten.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0
Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.
Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig.
Sie finden uns neben unserem Büro in Frankfurt/M. direkt in der Fußgängerzone der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Messestadt und Finanzmetropole Frankfurt am Main liegt. Von Darmstadt und von unserem Standort in Frankfurt/M. aus sind wir sowohl regional als auch bundesweit und international tätig.
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