27.03.2008 - 09:49 - Industrie, Bau & Immobilien
Falschberatung durch Mieterverein - Kündigung
Pressemitteilung von: Immowelt AG
Behält ein Mieter nur wegen einer Falschberatung seines Mieterschutzvereins Nebenkostenzahlungen zurück, so muss er trotzdem die Konsequenzen tragen. Schlimmstenfalls die Kündigung.
Mieter, die ihrem Vermieter Geld schulden, riskieren die fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mieter aufgrund des Anratens des örtlichen Mieterschutzvereins Geld zurückbehält, sich die Beratung der vermeintlichen Mieterschützer im Nachhinein jedoch als falsch herausstellt. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 102/06).
Im verhandelten Fall zahlten Mieter rund ein Jahr lang keine Betriebskosten-Vorauszahlungen an ihren Vermieter. Grund: Sie hatten Belegkopien zu früheren Betriebskosten-Abrechnungen zwecks Kontrolle eingefordert, diese vom Vermieter jedoch nicht erhalten. Der örtliche Mieterschutzverein empfahl den Mietern daraufhin, die monatlichen Überweisungen um die Betriebskosten-Vorauszahlung zu kürzen.
Im Laufe der Zeit sammelte sich wegen der fehlenden Betriebskosten-Vorauszahlungen ein ordentlicher Rückstand an – als dieser in der Summe zwei Monatsmieten überstieg, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Zu Recht, wie die BGH-Richter entschieden. Denn der Vermieter war nicht verpflichtet, dem Mieter Belegkopien zu schicken. Die Beratung des örtlichen Mieterschutzvereins, einfach die Vorauszahlungen einzubehalten, war schlicht falsch. Allerdings haftet der Mieter trotzdem – obwohl ihn keine eigene Schuld trifft und er nur dem Rat des Mietervereins gefolgt war. Denn dieser war laut der Richter lediglich der „Erfüllungsgehilfe“ des Mieters. Dieser könne aber den Mieterverein verklagen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
www.immowelt.de/ImmoweltAG/Pressedienst/index.aspx
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Presse-Kontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de, Barbara Schmid,
, Tel.: 0911/520 25-462, Fax: 0911/520 25-15
Über Immowelt.de:
Immowelt.de ist eines der meistbesuchten Immobilienportale im Internet mit monatlich zuletzt 230 Millionen Page Impressions, 50 Millionen Exposé-Aufrufen und über 700.000 Immobilien-Angeboten im Monat. Betreiber ist die Nürnberger Immowelt AG - seit 1991 Anbieter von Software- und Internetlösungen für die Immobilienwirtschaft.
Mit dem Immowelt-Medien-Netzwerk betreibt die Immowelt AG für führende Zeitungen wie WAZ, Münchner Merkur, Tagesspiegel oder Südkurier die regionalen Online-Rubrikenmärkte für Immobilien und ist damit deutschlandweit zusätzlich auf über 50 Zeitungsportalen der exklusive Partner.
Mieter, die ihrem Vermieter Geld schulden, riskieren die fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mieter aufgrund des Anratens des örtlichen Mieterschutzvereins Geld zurückbehält, sich die Beratung der vermeintlichen Mieterschützer im Nachhinein jedoch als falsch herausstellt. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 102/06).
Im verhandelten Fall zahlten Mieter rund ein Jahr lang keine Betriebskosten-Vorauszahlungen an ihren Vermieter. Grund: Sie hatten Belegkopien zu früheren Betriebskosten-Abrechnungen zwecks Kontrolle eingefordert, diese vom Vermieter jedoch nicht erhalten. Der örtliche Mieterschutzverein empfahl den Mietern daraufhin, die monatlichen Überweisungen um die Betriebskosten-Vorauszahlung zu kürzen.
Im Laufe der Zeit sammelte sich wegen der fehlenden Betriebskosten-Vorauszahlungen ein ordentlicher Rückstand an – als dieser in der Summe zwei Monatsmieten überstieg, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Zu Recht, wie die BGH-Richter entschieden. Denn der Vermieter war nicht verpflichtet, dem Mieter Belegkopien zu schicken. Die Beratung des örtlichen Mieterschutzvereins, einfach die Vorauszahlungen einzubehalten, war schlicht falsch. Allerdings haftet der Mieter trotzdem – obwohl ihn keine eigene Schuld trifft und er nur dem Rat des Mietervereins gefolgt war. Denn dieser war laut der Richter lediglich der „Erfüllungsgehilfe“ des Mieters. Dieser könne aber den Mieterverein verklagen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
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