17.03.2008 - 15:30 - Politik, Recht & Gesellschaft
Die Lücken im neuen Gesetz zur Klärung der biologischen Abstammung
Pressemitteilung von: Institut für Blutgruppenserologie und Genetik (IBSG)
IBSG / Hamburg 17.03.08 - Werden wir bald durch richterliche Beschlüsse gezwungen, unsere genetischen Proben abzugeben – und keiner weiß genau, was damit passiert? - Das Institut für Blutgruppenserologie und Genetik (IBSG) informiert über Möglichkeiten, Datenschutz und Qualität für private Vaterschaftstests sicherzustellen.
Am 21.02.2008 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Klärung der biologischen Vaterschaft verabschiedet, das bis zum 31.03.2008 in Kraft treten soll. Der Grundgedanke war, dass es den Betroffenen ermöglicht werden soll, die biologische Abstammung klären zu lassen, ohne gleichzeitig rechtliche Beziehungen aufzulösen. Bisher ist diese Auflösung der rechtlichen Beziehungen beim Anfechtungsverfahren automatisch der Fall, wenn die Vaterschaft in diesem Verfahren ausgeschlossen wird. Die Möglichkeit, Gewissheit über die Vaterschaft zu erlangen, ohne im gleichen Atemzug auch rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen ist grundsätzlich ein richtiger Gedanke, den das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 aufgegriffen hatte. In der Umsetzung zeigen sich aber eindeutige Lücken, die für jeden Betroffenen auch direkte Konsequenzen haben können.
Das neue Gesetz verpflichtet die Betroffenen – in der Regel Mutter, Kind und den fraglichen Vater – an dem Verfahren zur Klärung der biologischen Abstammung mitzuwirken. Eine fehlende Einwilligung kann durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Allerdings verweist das Gesetz bei der Durchführung des Vaterschaftstests darauf, dass dies privat in alleiniger Verantwortung der beteiligten Personen stattfinden soll. Es werden bewusst keine Anforderungen an die Qualität des Vaterschaftstests und an den Datenschutz der persönlichen Daten und genetischen Informationen gestellt, obwohl für den Vaterschaftstest in aller Regel mehr genetische Daten erhoben als für die Gen-Datei des Bundeskriminalamtes. Die Politiker verweisen darauf, dass derartige Regelungen in einem noch zu schaffenden Gendiagnostikgesetz getroffen werden sollen, das es aber bisher noch nicht gibt und das es voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht geben wird.
Aufgrund dieser Lücke entsteht die eigenartige Konstellation, dass eine beteiligte Person per Gerichtsbeschluss zur Mitwirkung an einem Gentest verpflichtet werden kann, für den es keine Regelungen in Bezug auf Datenschutz und Qualität gibt. Ungeklärt ist auch, welche der Personen über die Auftragsvergabe entscheidet. Der Vater? Die Mutter? Oder das Jugendamt? Im Zweifel doch eher das Portemonnaie der Parteien, da viele Menschen keinen finanziellen Spielraum für seriöse Vaterschaftstests mit garantiert geprüfter Qualität haben. Und es ist stark in Zweifel zu ziehen, dass die billigsten Anbieter irgendwelchen Anforderungen an Qualität oder Datenschutz gerecht werden! Ganz im Gegenteil: Eine Studie der Universitäten Kiel, Greifswald und Jena aus dem Jahr 2006 (*) hat eine sehr hohe Fehlerquote bei außergerichtlichen Billiganbietern nachgewiesen. Sollen also zukünftig diese Billiggutachten die Grundlage der Anerkennung oder des Ausschlusses von Vaterschaften sein? Nach dem neuen Gesetz muss das jeder Einzelne für sich entscheiden – was ihm als Laie aber sicher schwer fallen dürfte. Darüber hinaus bedeutet dieses Gesetz eine Abwendung vom Grundsatz der Gleichbehandlung mittelloser und vermögender Betroffener, da wohl in der Praxis - wenn überhaupt - nur die Vermögenden einen Vaterschaftstest in Auftrag geben können, der gerichtlichen Ansprüchen genügt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wieso die Probenentnahme den „anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft“ entsprechen soll, der eigentliche Vaterschaftstest, der ja letztendlich die Klärung der Frage herbeiführen soll, diese Forderung aber nicht einhalten muss. Bis zur Verabschiedung eines an dieser Stelle regelnd eingreifenden Gendiagnostikgesetzes bewegen wir uns deshalb in einer gefährlichen Grauzone. Und jeder muss bis auf weiteres selbst dafür sorgen, dass Mindestanforderungen an Qualität und Datenschutz eingehalten werden. Ist dies in der Praxis für den Laien überhaupt möglich?
Was ist bei der privaten Durchführung eines Vaterschaftstests zu beachten?
Eine Möglichkeit, einen Test in geprüfter Qualität zu erhalten, bieten die amtlichen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten(**). Durch die erfolgreiche Prüfung der zuständigen Kommission (KFQA – www.kfqa.de) kann jeder Anbieter seine Qualifikation vor einer unabhängigen Instanz nachweisen. Wer also ein belastbares und sicheres Ergebnis wünscht, das die amtlichen Richtlinien einhält, kann sich informieren, welche Anbieter das Prüfzeichen der KFQA erhalten haben. Eine Liste dieser Anbieter ist auf der Internetseite der KFQA verfügbar. Diese Angebote sind nicht die billigsten, sie bieten aber ein auch für Behörden und Gerichtsverfahren verwendbares Testergebnis. Die Anbieter haben Ihre Qualifikation nachgewiesen und durch die Schweigepflicht, die in den Richtlinien verankert ist, erlangt man auch Sicherheit in Bezug auf den Datenschutz.
Wer also einen privaten Vaterschaftstest will, hat voraussichtlich ab April eine gesetzliche Grundlage, auf der alle Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Aber die berechtigte Person muss selbst den Test in Auftrag geben, aus eigener Tasche bezahlen und dabei genau auf die Qualitätsmerkmale achten, damit die persönlichen Ansprüche an Ergebnisqualität und Datenschutz auch eingehalten werden. Wer den Empfehlungen der zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung – DGAB) folgen möchte achtet zumindest auf die Einhaltung der amtlichen Richtlinien. Das kann der private Auftraggeber z. B. sicher stellen, indem er bei der Vergabe des Auftrags darauf achtet, dass der Anbieter das Prüfzeichen der KFQA vorweisen kann. Die Sachverständigen des IBSG haben dieses Prüfzeichen bereits 2004 erhalten und bieten mit dem Standardgutachten einen Vaterschaftstest an, der sämtliche Forderungen der Richtlinien erfüllt.
(*) KUCKUCK - Kieler Rechtsmediziner haben die Zuverlässigkeit von Vaterschaftstests analysiert und Schwachstellen aufgedeckt, unizeit Nr. 39 vom 09.12.2006
(**) Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, Deutsches Ärzteblatt 99. Jahrgang, Heft 10: Seiten 665-667 vom 08.03.2002
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Institut für Blutgruppenserologie und Genetik
Holsteinischer Kamp 67
22081 Hamburg
Tel: (040) 29 99 31 - 0
Fax: (040) 29 07 55
web: www.ibsg.de
mail:
Institut für Blutgruppenserologie und Genetik (IBSG):
Das IBSG wurde bereits 1989 als Speziallabor für Vaterschaftstests bzw. Abstammungsbegutachtung gegründet. Seitdem wurden mehr als 13.000 Abstammungsgutachten für Gerichte und Behörden, aber auch für Privatpersonen bei den unterschiedlichsten Fragestellungen erstattet. Der Institutsleiter Dr. med. Wolfgang Martin erstattet seit über 30 Jahren Abstammungsgutachten für Gerichte. Vor seiner Tätigkeit im Institut für Blutgruppenserologie und Genetik war er im ehemaligen Bundesgesundheitsamt in Berlin tätig, das seinerzeit Herausgeber der amtlichen Richtlinien war. Er hat bei der Erstellung der Neufassung der Richtlinien als Mitglied des Arbeitskreises bei der Bundesärztekammer mitgewirkt.
Am 21.02.2008 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Klärung der biologischen Vaterschaft verabschiedet, das bis zum 31.03.2008 in Kraft treten soll. Der Grundgedanke war, dass es den Betroffenen ermöglicht werden soll, die biologische Abstammung klären zu lassen, ohne gleichzeitig rechtliche Beziehungen aufzulösen. Bisher ist diese Auflösung der rechtlichen Beziehungen beim Anfechtungsverfahren automatisch der Fall, wenn die Vaterschaft in diesem Verfahren ausgeschlossen wird. Die Möglichkeit, Gewissheit über die Vaterschaft zu erlangen, ohne im gleichen Atemzug auch rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen ist grundsätzlich ein richtiger Gedanke, den das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 aufgegriffen hatte. In der Umsetzung zeigen sich aber eindeutige Lücken, die für jeden Betroffenen auch direkte Konsequenzen haben können.
Das neue Gesetz verpflichtet die Betroffenen – in der Regel Mutter, Kind und den fraglichen Vater – an dem Verfahren zur Klärung der biologischen Abstammung mitzuwirken. Eine fehlende Einwilligung kann durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Allerdings verweist das Gesetz bei der Durchführung des Vaterschaftstests darauf, dass dies privat in alleiniger Verantwortung der beteiligten Personen stattfinden soll. Es werden bewusst keine Anforderungen an die Qualität des Vaterschaftstests und an den Datenschutz der persönlichen Daten und genetischen Informationen gestellt, obwohl für den Vaterschaftstest in aller Regel mehr genetische Daten erhoben als für die Gen-Datei des Bundeskriminalamtes. Die Politiker verweisen darauf, dass derartige Regelungen in einem noch zu schaffenden Gendiagnostikgesetz getroffen werden sollen, das es aber bisher noch nicht gibt und das es voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht geben wird.
Aufgrund dieser Lücke entsteht die eigenartige Konstellation, dass eine beteiligte Person per Gerichtsbeschluss zur Mitwirkung an einem Gentest verpflichtet werden kann, für den es keine Regelungen in Bezug auf Datenschutz und Qualität gibt. Ungeklärt ist auch, welche der Personen über die Auftragsvergabe entscheidet. Der Vater? Die Mutter? Oder das Jugendamt? Im Zweifel doch eher das Portemonnaie der Parteien, da viele Menschen keinen finanziellen Spielraum für seriöse Vaterschaftstests mit garantiert geprüfter Qualität haben. Und es ist stark in Zweifel zu ziehen, dass die billigsten Anbieter irgendwelchen Anforderungen an Qualität oder Datenschutz gerecht werden! Ganz im Gegenteil: Eine Studie der Universitäten Kiel, Greifswald und Jena aus dem Jahr 2006 (*) hat eine sehr hohe Fehlerquote bei außergerichtlichen Billiganbietern nachgewiesen. Sollen also zukünftig diese Billiggutachten die Grundlage der Anerkennung oder des Ausschlusses von Vaterschaften sein? Nach dem neuen Gesetz muss das jeder Einzelne für sich entscheiden – was ihm als Laie aber sicher schwer fallen dürfte. Darüber hinaus bedeutet dieses Gesetz eine Abwendung vom Grundsatz der Gleichbehandlung mittelloser und vermögender Betroffener, da wohl in der Praxis - wenn überhaupt - nur die Vermögenden einen Vaterschaftstest in Auftrag geben können, der gerichtlichen Ansprüchen genügt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wieso die Probenentnahme den „anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft“ entsprechen soll, der eigentliche Vaterschaftstest, der ja letztendlich die Klärung der Frage herbeiführen soll, diese Forderung aber nicht einhalten muss. Bis zur Verabschiedung eines an dieser Stelle regelnd eingreifenden Gendiagnostikgesetzes bewegen wir uns deshalb in einer gefährlichen Grauzone. Und jeder muss bis auf weiteres selbst dafür sorgen, dass Mindestanforderungen an Qualität und Datenschutz eingehalten werden. Ist dies in der Praxis für den Laien überhaupt möglich?
Was ist bei der privaten Durchführung eines Vaterschaftstests zu beachten?
Eine Möglichkeit, einen Test in geprüfter Qualität zu erhalten, bieten die amtlichen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten(**). Durch die erfolgreiche Prüfung der zuständigen Kommission (KFQA – www.kfqa.de) kann jeder Anbieter seine Qualifikation vor einer unabhängigen Instanz nachweisen. Wer also ein belastbares und sicheres Ergebnis wünscht, das die amtlichen Richtlinien einhält, kann sich informieren, welche Anbieter das Prüfzeichen der KFQA erhalten haben. Eine Liste dieser Anbieter ist auf der Internetseite der KFQA verfügbar. Diese Angebote sind nicht die billigsten, sie bieten aber ein auch für Behörden und Gerichtsverfahren verwendbares Testergebnis. Die Anbieter haben Ihre Qualifikation nachgewiesen und durch die Schweigepflicht, die in den Richtlinien verankert ist, erlangt man auch Sicherheit in Bezug auf den Datenschutz.
Wer also einen privaten Vaterschaftstest will, hat voraussichtlich ab April eine gesetzliche Grundlage, auf der alle Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Aber die berechtigte Person muss selbst den Test in Auftrag geben, aus eigener Tasche bezahlen und dabei genau auf die Qualitätsmerkmale achten, damit die persönlichen Ansprüche an Ergebnisqualität und Datenschutz auch eingehalten werden. Wer den Empfehlungen der zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung – DGAB) folgen möchte achtet zumindest auf die Einhaltung der amtlichen Richtlinien. Das kann der private Auftraggeber z. B. sicher stellen, indem er bei der Vergabe des Auftrags darauf achtet, dass der Anbieter das Prüfzeichen der KFQA vorweisen kann. Die Sachverständigen des IBSG haben dieses Prüfzeichen bereits 2004 erhalten und bieten mit dem Standardgutachten einen Vaterschaftstest an, der sämtliche Forderungen der Richtlinien erfüllt.
(*) KUCKUCK - Kieler Rechtsmediziner haben die Zuverlässigkeit von Vaterschaftstests analysiert und Schwachstellen aufgedeckt, unizeit Nr. 39 vom 09.12.2006
(**) Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, Deutsches Ärzteblatt 99. Jahrgang, Heft 10: Seiten 665-667 vom 08.03.2002
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Das IBSG wurde bereits 1989 als Speziallabor für Vaterschaftstests bzw. Abstammungsbegutachtung gegründet. Seitdem wurden mehr als 13.000 Abstammungsgutachten für Gerichte und Behörden, aber auch für Privatpersonen bei den unterschiedlichsten Fragestellungen erstattet. Der Institutsleiter Dr. med. Wolfgang Martin erstattet seit über 30 Jahren Abstammungsgutachten für Gerichte. Vor seiner Tätigkeit im Institut für Blutgruppenserologie und Genetik war er im ehemaligen Bundesgesundheitsamt in Berlin tätig, das seinerzeit Herausgeber der amtlichen Richtlinien war. Er hat bei der Erstellung der Neufassung der Richtlinien als Mitglied des Arbeitskreises bei der Bundesärztekammer mitgewirkt.
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