05.03.2008 - 11:26 - Industrie, Bau & Immobilien
Nikotin-Exzesse in der Mietwohnung - Manchmal Schadensersatz
Pressemitteilung von: Immowelt AG
Nikotinsucht kann Mieter teuer zu stehen kommen: Sind wegen des massiven Rauchens Instandsetzungsarbeiten erforderlich, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Nürnberg, 5. März 2008. Rauchen in der eigenen Wohnung ist erlaubt – doch wenn es der Mieter mit seinen Qualm-Exzessen so weit treibt, dass die Wohnung schon nach kurzer Zeit sanierungsbedürftig ist, kann der Vermieter in manchen Fällen Schadensersatz verlangen. Dies entschied jetzt nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 37/07).
Im verhandelten Fall wohnten die Mieter knapp zwei Jahre in der Mietwohnung. Sie rauchten so viel, dass Decken, Wände und Türen der Wohnung durch den Zigarettenqualm stark vergilbt waren. Der Tabak-Gestank habe sich regelrecht in die Tapeten eingefressen, so dass ein Neutapezieren notwendig geworden war, argumentierte der Vermieter. Die Kosten hierfür wollte er von seinen Ex-Mietern erstattet bekommen.
Grundsätzlich könne ein Vermieter zwar Schadensersatz von rauchenden Ex-Mietern verlangen, wenn durch Nikotin-Exzesse Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung erforderlich werden, entschieden die Richter. Im verhandelten Fall kamen die Mieter aber dennoch glimpflich davon, berichtet Immowelt.de. Laut des Ex-Vermieters ließen sich die Schäden durch Neutapezieren und Streichen beseitigen. Das seien typische Schönheitsrenovierungen. Da die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungültig war, waren die Mieter nicht zu diesen Arbeiten verpflichtet. Eine Schadensersatzpflicht bestehe in solchen Fällen nur, wenn durch Nikotinexzesse Instandsetzungsarbeiten fällig werden, die über die Schönheitsreparaturen hinausgehen.
Weitere Pressemitteilungen finden Sie hier:
www.immowelt.de/ImmoweltAG/Presse/MitteilungListe.aspx
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Presse-Kontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de
Barbara Schmid,
, Tel.: 0911/520 25-462, Fax: 0911/520 25-15
Über Immowelt.de:
Immowelt.de ist eines der meistbesuchten Immobilienportale im Internet mit monatlich zuletzt 230 Millionen Page Impressions, 50 Millionen Exposé-Aufrufen und über 700.000 Immobilien-Angeboten im Monat. Betreiber ist die Nürnberger Immowelt AG - seit 1991 Anbieter von Software- und Internetlösungen für die Immobilienwirtschaft.
Mit dem Immowelt-Medien-Netzwerk betreibt die Immowelt AG für führende Zeitungen wie WAZ, Münchner Merkur, Tagesspiegel oder Südkurier die regionalen Online-Rubrikenmärkte für Immobilien und ist damit deutschlandweit zusätzlich auf über 50 Zeitungsportalen der exklusive Partner.
Nürnberg, 5. März 2008. Rauchen in der eigenen Wohnung ist erlaubt – doch wenn es der Mieter mit seinen Qualm-Exzessen so weit treibt, dass die Wohnung schon nach kurzer Zeit sanierungsbedürftig ist, kann der Vermieter in manchen Fällen Schadensersatz verlangen. Dies entschied jetzt nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 37/07).
Im verhandelten Fall wohnten die Mieter knapp zwei Jahre in der Mietwohnung. Sie rauchten so viel, dass Decken, Wände und Türen der Wohnung durch den Zigarettenqualm stark vergilbt waren. Der Tabak-Gestank habe sich regelrecht in die Tapeten eingefressen, so dass ein Neutapezieren notwendig geworden war, argumentierte der Vermieter. Die Kosten hierfür wollte er von seinen Ex-Mietern erstattet bekommen.
Grundsätzlich könne ein Vermieter zwar Schadensersatz von rauchenden Ex-Mietern verlangen, wenn durch Nikotin-Exzesse Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung erforderlich werden, entschieden die Richter. Im verhandelten Fall kamen die Mieter aber dennoch glimpflich davon, berichtet Immowelt.de. Laut des Ex-Vermieters ließen sich die Schäden durch Neutapezieren und Streichen beseitigen. Das seien typische Schönheitsrenovierungen. Da die Renovierungsklausel im Mietvertrag ungültig war, waren die Mieter nicht zu diesen Arbeiten verpflichtet. Eine Schadensersatzpflicht bestehe in solchen Fällen nur, wenn durch Nikotinexzesse Instandsetzungsarbeiten fällig werden, die über die Schönheitsreparaturen hinausgehen.
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