(openPR) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einer Entscheidung vom 12.12.2007 den jahrelangen Rechtstreit zwischen einem Finanzdienstleistungsunternehmen und einer bekannten deutschen Anwaltskanzlei beendet. Nach Auffassung des BVerfG ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig. Der Finanzdienstleister machte gegen die auf Kapitalmarktrecht und Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil die Kanzlei auf ihrer Homepage eine Gegnerliste einstellte, aus der sich ergab, gegen welche Unternehmen und Personen die Kanzlei mandatiert wurde. Der Finanzdienstleister sah sich in seiner vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre betroffen. Die Anwälte beriefen sich dagegen auf ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit und Meinungsfreiheit. Dieser Argumentation folgte das BVerfG mit seinem Beschluss (Az. 1 BvR 1625/06) nun vollständig. Das vom Bundesgerichtshof als höchster deutscher Zivilinstanz ausgesprochene Verbot betreffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH Beschl. v. 23.05.2006 - VI ZR 235/05) ist demnach verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung. Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.
Die hier getroffene Entscheidung betrifft ein jahrelanges Streitverfahren. Während die betroffene Kanzlei vor dem LG Berlin, dem Kammergericht und dem BGH verlor, gab ihr das BVerfG Recht, da die Fachgerichte schlicht vergessen hätten, die Abwägung mit Art. 12 GG vorzunehmen.


















