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28.02.2008 - 16:05 - Politik, Recht & Gesellschaft
Gute Nachrichten für Anfechtungsopfer der insolventen Phoenix GmbH - Aufrechnung gegen Scheingewinne möglich
Pressemitteilung von: Justus Rechtsanwälte und Steuerberater
Gute Aussichten der Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH gegen Rückforderungen von „Scheingewinnen“
Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH können nach mehreren der Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vorliegenden Urteile ihre Schadenersatzansprüche gegen die Forderung auf Scheingewinne des Insolvenzverwalters aufrechnen. Das dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen die insolvente Gesellschaft aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zustehen steht fest. In zahlreichen von Rechtsanwalt Knud Steffan bearbeitenen Fällen ginge durch die Aufrechnung mit den Schadenerssatzansprüchen aus Delikt nahezu die gesamte Forderung des Insolvenzverwalters unter.
Allerdings hat der Anleger zu beachten, dass das Berufungsurteil des Landgerichts derzeit dem Bundesgerichtshof zu einer abschließenden Entscheidung über Bestehen der Aufrechnungsmöglichkeit in der Insolvenz vorliegt. Mit einer Entscheidung des neunten Zivilsenates zu der Frage kann aber wohl erst Ende des Jahres gerechnet werden. Bis dahin steht nicht abschließend fest, dass alle Gerichte die Aufrechnungsmöglichkeit des Anlegers mit seinen Schadenersatzansprüchen bejahen werden. Ein schwebendes Verfahren könnte dann bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt werden.
Grund für den Optimismus besteht deshalb, da eben derselbe neunte Zivilsenat des BGH am 29.11.1990 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall die Aufrechnung des Anlegers gegen die aus Anfechtung entstandenen Forderungen des Insolvenzverwalters schon einmal bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Az.: IX ZR 29/90; BGHZ 113, 98 ff). Nach Ansicht des BGH sowie der Literatur ist der Anfechtungsgegner im Insolvenzverfahren so zu stellen, als hätte er aufrechnen können, falls der aufrechnungsrechtliche Rückgewährsanspruch nur deshalb besteht, weil ein Bereichungsanspruch der Masse, gegen den hätte aufgerechnet werden könnten, wegen §§ 814, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (Brandes in MüKo-InsO, Bd. 1, 2001, § 96 Rn. 10; BGH ZIP 1991, 35 ff.; BGH NJW 56, 587).
Das zitierte Urteil des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall der Anfechtung von Scheingewinnen anwendbar.
Das der dem neunten Zivilsenat des BGH vorgelegte Fall unter Geltung der Konkursordnung entschieden wurde ist unerheblich, da Sinn, Zweck und Voraussetzungen der jeweiligen Normen der Konkursordnung und der vergleichbaren Insolvenzordnung durch die Einführung der Insolvenzordnung unverändert geblieben sind. Der Rückgewähranspruch bezüglich einer unentgeltlichen Leistung aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO entspricht dem der §§ 32 Nr. 1, 37 Abs. 2 KO. Auch die Erhaltung der Aufrechnungslage und die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechen den Normen der Konkursordnung.
Insgesamt hat sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Knud Steffan durch die jüngeren Urteile die Rechtsposition der Anleger und Anfechtungsbetroffenen erheblich verbessert und das Prozessrisiko zu Ungunsten des Insolvenzverwalters entwickelt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Justus
Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel: 030-44044966
www.kanzleimitte.de
Die Kanzlei Justus Rechtssanwälte und Steuerberater mit Sitz in Berlin ist seit vielen Jahren im Bank- und Kapitalanlagerecht tätig. Wir vertreten insbesondere institutionelle und private Kapitalanleger bei der Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH können nach mehreren der Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vorliegenden Urteile ihre Schadenersatzansprüche gegen die Forderung auf Scheingewinne des Insolvenzverwalters aufrechnen. Das dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen die insolvente Gesellschaft aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zustehen steht fest. In zahlreichen von Rechtsanwalt Knud Steffan bearbeitenen Fällen ginge durch die Aufrechnung mit den Schadenerssatzansprüchen aus Delikt nahezu die gesamte Forderung des Insolvenzverwalters unter.
Allerdings hat der Anleger zu beachten, dass das Berufungsurteil des Landgerichts derzeit dem Bundesgerichtshof zu einer abschließenden Entscheidung über Bestehen der Aufrechnungsmöglichkeit in der Insolvenz vorliegt. Mit einer Entscheidung des neunten Zivilsenates zu der Frage kann aber wohl erst Ende des Jahres gerechnet werden. Bis dahin steht nicht abschließend fest, dass alle Gerichte die Aufrechnungsmöglichkeit des Anlegers mit seinen Schadenersatzansprüchen bejahen werden. Ein schwebendes Verfahren könnte dann bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt werden.
Grund für den Optimismus besteht deshalb, da eben derselbe neunte Zivilsenat des BGH am 29.11.1990 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall die Aufrechnung des Anlegers gegen die aus Anfechtung entstandenen Forderungen des Insolvenzverwalters schon einmal bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Az.: IX ZR 29/90; BGHZ 113, 98 ff). Nach Ansicht des BGH sowie der Literatur ist der Anfechtungsgegner im Insolvenzverfahren so zu stellen, als hätte er aufrechnen können, falls der aufrechnungsrechtliche Rückgewährsanspruch nur deshalb besteht, weil ein Bereichungsanspruch der Masse, gegen den hätte aufgerechnet werden könnten, wegen §§ 814, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (Brandes in MüKo-InsO, Bd. 1, 2001, § 96 Rn. 10; BGH ZIP 1991, 35 ff.; BGH NJW 56, 587).
Das zitierte Urteil des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall der Anfechtung von Scheingewinnen anwendbar.
Das der dem neunten Zivilsenat des BGH vorgelegte Fall unter Geltung der Konkursordnung entschieden wurde ist unerheblich, da Sinn, Zweck und Voraussetzungen der jeweiligen Normen der Konkursordnung und der vergleichbaren Insolvenzordnung durch die Einführung der Insolvenzordnung unverändert geblieben sind. Der Rückgewähranspruch bezüglich einer unentgeltlichen Leistung aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO entspricht dem der §§ 32 Nr. 1, 37 Abs. 2 KO. Auch die Erhaltung der Aufrechnungslage und die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechen den Normen der Konkursordnung.
Insgesamt hat sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Knud Steffan durch die jüngeren Urteile die Rechtsposition der Anleger und Anfechtungsbetroffenen erheblich verbessert und das Prozessrisiko zu Ungunsten des Insolvenzverwalters entwickelt.
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