26.02.2008 - 18:57 - Politik, Recht & Gesellschaft
Urteil des Amtsgerichts München zu Vertragsfallen bei Adressbuchangeboten
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender, München
In zunehmendem Maße werden kleinere Unternehmen und Freiberufler unaufgefordert von unseriösen Adressbuchverlagen angesprochen. Diese bieten einen angeblich kostenlosen Eintrag in Internetdatenbanken an.
Betroffene, die sich darauf einlassen, erhalten ein Eintragungsformular, verbunden mit der Bitte, dort ihre Firmendaten einzutragen bzw. zu korrigieren. Das Formular ist häufig mit der Überschrift „Korrekturabzug“ oder einer ähnlichen Bezeichnung versehen. Durch die gesamte Gestaltung des Formulars wird der Eindruck erweckt, die Offerte sei kostenlos. Im klein gedruckten Text findet sich jedoch eine versteckte Klausel, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Es handelt sich oft um ein teures Abonnement zu einem jährlichen Preis bis zu EUR 1.000,00. Die Kündigung ist zumeist erst mit Ablauf des zweiten Jahres möglich.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird von den Geschädigten in der Annahme eines kostenfreien Firmeneintrags an den Anbieter zurückgesandt, weil sie die Kostenklausel zumeist nicht erkennen. Damit laufen sie in eine Vertragsfalle. Der Adressbuchanbieter präsentiert anschließend seine Rechnung und droht für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt, mit rechtlichen Schritten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender, München, hat in einem derartigen Fall eine Entscheidung des Amtsgerichts München erstritten (AG München, Urteil vom 04.10.2007, Az. 264 C 13765 / 07).
Die (spätere) Klägerin des Rechtsstreits hatte zunächst irrtümlich die Rechnung des Anbieters bezahlt. Sie forderte den Betrag zurück, nachdem sie ihren Fehler bemerkte. Das Gericht entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungsverpflichtung eine überraschende Klausel darstellt, die daher nichtig ist. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung verurteilt.
Dieser hatte zunächst Berufung zum Landgericht München I eingelegt, nahm diese aber nach einem Hinweis des Landgerichts zu den aussichtslosen Chancen seines Rechtsmittels zurück. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt - Bankkaufmann
Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15
80802 München
Telefon: 089-36036800
Telefax: 08024-608330
E-Mail:
Internet: www.ra-fassbender.de
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender ist seit 1998 in München tätig. Er vertritt Privatpersonen sowie kleinere Unternehmen mit Schwerpunkten im Arbeits- und Wirtschaftsrecht.
Betroffene, die sich darauf einlassen, erhalten ein Eintragungsformular, verbunden mit der Bitte, dort ihre Firmendaten einzutragen bzw. zu korrigieren. Das Formular ist häufig mit der Überschrift „Korrekturabzug“ oder einer ähnlichen Bezeichnung versehen. Durch die gesamte Gestaltung des Formulars wird der Eindruck erweckt, die Offerte sei kostenlos. Im klein gedruckten Text findet sich jedoch eine versteckte Klausel, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Es handelt sich oft um ein teures Abonnement zu einem jährlichen Preis bis zu EUR 1.000,00. Die Kündigung ist zumeist erst mit Ablauf des zweiten Jahres möglich.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird von den Geschädigten in der Annahme eines kostenfreien Firmeneintrags an den Anbieter zurückgesandt, weil sie die Kostenklausel zumeist nicht erkennen. Damit laufen sie in eine Vertragsfalle. Der Adressbuchanbieter präsentiert anschließend seine Rechnung und droht für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt, mit rechtlichen Schritten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender, München, hat in einem derartigen Fall eine Entscheidung des Amtsgerichts München erstritten (AG München, Urteil vom 04.10.2007, Az. 264 C 13765 / 07).
Die (spätere) Klägerin des Rechtsstreits hatte zunächst irrtümlich die Rechnung des Anbieters bezahlt. Sie forderte den Betrag zurück, nachdem sie ihren Fehler bemerkte. Das Gericht entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungsverpflichtung eine überraschende Klausel darstellt, die daher nichtig ist. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung verurteilt.
Dieser hatte zunächst Berufung zum Landgericht München I eingelegt, nahm diese aber nach einem Hinweis des Landgerichts zu den aussichtslosen Chancen seines Rechtsmittels zurück. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig.
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