26.02.2008 - 17:12 - Politik, Recht & Gesellschaft

Großmutter muß ersatzweise Kindesunterhalt für den Vater zahlen

Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Weiß & Partner GbR
Aus Presse und Funk hinreichend ist bekannt, daß es nicht wenigen Fällen unmöglich ist, vom Unterhaltspflichtigen auch nur einen einzigen EURO für sein leibliches Kind zu bekommen. Da helfen selbst Urteile oder Jugendamtsurkunden nichts, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, weil er nichts hat. Das Unvermögen zur Zahlung kann durchaus recht verschiedene Ursachen haben. Keine oder nur gering bezahlte Arbeit aber auch Arbeitsscheu können die Ursache hierfür sein. Die Leidtragenden sind dann meist die Kinder, denen nicht genug Geld zur Verfügung steht, um ein kindgerechtes Leben zu führen.

Ganz so aussichtslos, wie die Situation der Kinder aussieht, die keinen Unterhalt erlangen können, ist die Sache nun auch nicht. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle in § 1607 BGB die Ersatzhaftung anderer Verwandter geregelt. Das ist nicht etwa ein Ergebnis der Anfang 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform. Diese Regelung gibt es bereits ziemlich lange. In welchem Umfange die Sorgeberechtigten für ihre Kinder hiervon Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, daß diese Regelung in der Vergangenheit eher unbekannt war und daher selten genutzt wurde.

Wer kommt also als Ersatzunterhaltspflichtiger in Betracht? In erster Linie sind dies Verwandte in gerade Abstammungslinie. Eine Inanspruchnahme von Verwandten in der Seitenlinie ist bisher nicht bekannt geworden. Als Verwandte in gerader Linie kommen beim Ausfall des Unterhaltspflichtigen die Großeltern des Kindes in Betracht.

Mit dieser Frage mußte sich jetzt u.a. das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg befassen. Zum Az: 161 F 17555/06 verurteilte es die Großmutter väterlicherseits, anstatt des Kindesvaters an die Kinder (Zwillinge) Barunterhalt zu zahlen. Gegen den Kindesvater lag zwar ein Unterhaltstitel vor, doch war es aussichtslos, hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben, weil der Kindesvater es über Jahre nicht vermochte, eine Arbeit anzunehmen, die hinreichend entlohnt wurde. Vorliegend hatte der Vater bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben und die Kindesmutter lebte mit den Kindern von Hartz IV Leistungen. Die in Anspruch genommene Großmutter väterlicherseits hat ein monatliches Einkommen aus Renten in Höhe von ca. 2900,00 €. Das Gericht hat den Zwillingen einen Unterhaltsanspruch in der beantragten Höhe zugesprochen, weil die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche aus einem Unterhaltstitel gegen den Kindesvater aufgrund dessen geringen Einkommens ausgeschlossen bzw. zumindest ganz erheblich erschwert ist. Andere Verwandte konnten nicht, auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden, weil diese nicht mehr lebten bzw. selbst nur ein sehr geringes Einkommen haben. Die Kindesmutter, die selbst nur ALG II Leistungen bezieht, leistet ihren Unterhaltsanteil durch die Betreuung und Erziehung der Kinder. Würde sie eine Teilzeittätigkeit nachgehen, würde sie dennoch nicht hinreichend viel Einkommen erzielen, um den ausgefallenen Kindesvater zu ersetzen.

Zusammenfassend ist folgendes festzustellen. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht und ist der Sorgeberechtigte auch nicht in der Lage, den Ausfall auszugleichen, dann kann die sorgeberechtigte Mutter oder ggf. auch der Vater die Großeltern auf Unterhalt für die Kinder in Anspruch nehmen. Dem in Anspruch Genommenen muß aber mindestens ein Betrag von netto 1400,00 € verbleiben. Alles was darüber hinaus geht, kann zur Hälfte für den Kindesunterhalt beansprucht werden. Ggf. müssen mehrere Grosseltenteile anteilig für den Unterhalt aufkommen. Der sorgeberechtigten Elternteil, der bisher für die Kinder keinen Unterhalt bekommen hat, sollte sich möglichst schnell an einen Rechtsanwalt wenden, der dann die nötigen Schritte einleiten wird.

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